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Gewerbesteuer
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Beschreibung
Festsetzung, Verwaltung und Erhebung der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, deren Aufkommen allein den Gemeinden in Deutschland zusteht.
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung des so genannten Gewerbesteuermessbetrages erfolgt durch die Finanzämter als Landesfinanzbehörden. Die Erhebung der Gewerbesteuer fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. Die Gemeinde bestimmt die Höhe des Steuersatzes (Hebesatzes) (§ 16 Gewerbesteuergesetz), der auf den Gewerbesteuermessbetrag zur Ermittlung der Gewerbesteuer angewandt wird. Der Hebesatz beträgt zurzeit in Leverkusen 250 von Hundert.
Steuerschuldner ist der Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Unbedeutend sind die Eigentumsverhältnisse.
Ein Gewerbebetrieb ist jede selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, soweit nicht die Tätigkeit als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, eines freien Berufs oder anderen selbständigen Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes gilt. Unabhängig von der Tätigkeit gelten juristische Personen des privaten Rechts stets als Gewerbebetriebe.
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer
Ausgangspunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewinn laut Steuerbilanz. Durch Korrektur um Hinzurechnungen nach § 8 Gewerbesteuergesetz und Kürzungen nach § 9 Gewerbesteuergesetz ergibt sich der Gewerbeertrag. Dieser ist bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (nicht bei Kapitalgesellschaften) um einen Freibetrag von 24.500 Euro zu kürzen. Zur Ermittlung des Steuermessbetrages ist der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent zu multiplizieren. Auf den Steuermessbetrag wendet die jeweilige Gemeinde ihren Hebesatz (siehe Ausführungen oben) an und ermittelt so die festzusetzende Gewerbesteuer.
Der Steuerschuldner der Gewerbesteuer hat jeweils zum 15.2., 15.05., 15.08., und 15.11. Vorauszahlungen zu entrichten.
Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
Bei Fragen zur Gewerbesteuerermittlung oder zum Gewerbesteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) wenden Sie sich bitte zu den entsprechenden Sprechzeiten direkt an das
Finanzamt Leverkusen
Marie-Curie-Str. 2
Leverkusen
Telefon: 02 14/89 28 0-0
Fax: 08 00/10 09 26 75 23 0
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
- Abgabenordnung (AO) § 22 Realsteuern
- Grundgesetz Art. 106 Absatz 6
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Zuständige Einrichtungen
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Gewerbesteuer - Abteilung 201
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- Friedrich-Ebert-Str. 39
- 51373 Leverkusen
- Postfach 10 11 40
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- Telefon:
0214 406-2169 - E-Mail:
steuern@stadt.leverkusen.de
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