BIS: Suche und Detail

Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung

Kurzbeschreibung

Für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder müssen Sie einen monatlichen Beitrag zahlen, der sich nach Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richtet.

Beschreibung

Das erste Anschreiben zur Elternbeitragspflicht erhalten Sie direkt durch den Fachbereich Kinder und Jugend aufgrund des von Ihnen im Kindergarten abgeschlossenen Betreuungsvertrages. Für das Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht hat der Landtag Nordrhein-Westfalen die Beitragsfreiheit  ab dem 1. August 2011 beschlossen.

Nach der ersten Festsetzung des Elternbeitrages müssen Sie  Änderungen der Einkommensverhältnisse, die einer höheren Einkommensgruppe entsprechen, sofort mitteilen. Die Satzung zu den Elternbeiträgen enthält auch eine Einkommenstabelle. 

• Einkommensnachweise (z.B. Steuerbescheide und Gehaltsnachweise der Eltern, Unterhalt, BAföG, Krankengeld)
• Nachweis über den Bezug aller Leistungen

Beachten Sie bitte die Einreichfristen des örtlichen Jugendamtes.

Auf den Internetseiten des zuständigen Jugendamts.

Die Elternbeiträge variieren. Sie werden von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, also den Jugendämtern oder den Kommunen festgesetzt.

  • Sollten Sie Empfänger*in von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Asylleistungen oder Kinderzuschlag sein, werden Sie für die Monate des Bezuges dieser Leistungen von den Elternbeiträgen befreit.
  • Sonderregelungen für vorzeitige Einschulungen oder Kinder, die von der Einschulung zurückgestellt werden, gibt es nicht.
  • Neben den Elternbeiträgen können der Träger der Kindertageseinrichtung und die Kindertagespflegeperson ein angemessenes Entgelt für Mahlzeiten verlangen.
  • Der Beitrag wird erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 SGB VIII).
    Dies ist nur in bestimmten Einzelfällen und per separater Antragsstellung möglich.
  • Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei (§ 50 KiBiz).
  • In manchen Kommunen und Städten werden Geschwisterermäßigungen bei der Berechnung des Elternbeitrags angewendet.
  • Die letzten beiden Kindergartenjahre vor der Einschulung sind in der Regel beitragsfrei (§ 50 Absatz 1 KiBiz). Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, sind ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Das Kindergartenjahr beginnt immer am 1. August eines Jahres.
  • Ihr bestätigter Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegeperson
  • Vorlage der erforderlichen Unterlagen
  • Bitte reichen Sie alle notwendigen Unterlagen über die von Ihnen bezogenen Leistungen bei Ihrem zuständigen Jugendamt oder der Kommune ein.
  • Für die Betreuung Ihres Kindes setzt das Jugendamt einen monatlichen Beitrag fest, sofern die Inanspruchnahme nicht beitragsfrei ist. Die Höhe des Elternbeitrages orientiert sich in der Regel am Betreuungsumfang Ihres Kindes und Ihrem Einkommen. Ggf. ist auch ein Erlass der Elternbeiträge möglich.
  • Sie als Eltern zahlen den festgesetzten Betrag an das Jugendamt.

Zuständige Einrichtungen