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Aufenthaltstitel, Aufenthaltskarten, aufenthaltsrelevante Bescheinigungen

Kurzbeschreibung

Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder eines EWR-Staates besitzen, benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich eine Erlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag erteilt und ist ein befristeter Aufenthaltstitel.

Beschreibung

Ausländerinnen und Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch (nationale) Rechtsverordnung etwas Anderes bestimmt ist oder auf Grund des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Herkunftsland ein Aufenthaltsrecht besteht.

Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen Ausländerinnen und Ausländer ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Ist nach der Einreise ein längerfristiger Aufenthalt vorgesehen, muss vom Bundesgebiet aus eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise erfolgt in Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit und dem jeweils vorgesehenen Aufenthaltszweck.

Mögliche Aufenthaltserlaubnisse sind unter anderem:

  • Familienzusammenführung
  • Studium, Sprachkurse
  • Au-pair-Beschäftigung
  • Schüleraustausch/Schulbesuch (sonstige Ausbildungszwecke)
  • Beschäftigung
  • Forschung
  • Selbstständige Tätigkeit
  • Aufenthalt aus verschiedenen humanitären Gründen

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird nach dem Kapitel 2, Abschnitte 3 bis 7, des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Je nach Aufenthaltszweck ergeben sich aus der Aufenthaltserlaubnis unterschiedliche Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Aufenthaltsverfestigung, des Familiennachzuges, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder dem Zugang zu sozialen Leistungen.

Seit 1. September 2011 werden Aufenthaltserlaubnisse in der Regel als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) – im Scheckkarten-Format – ausgestellt. Darin werden unter anderem auch biometrische Merkmale (ein Lichtbild, zwei Fingerabdrücke) gespeichert. Darüber hinaus kann der eAT zusätzlich als elektronischer Identitätsnachweis (eID) im Zuge beispielsweise der Nutzung von Onlinediensten genutzt werden.

In der Regel sind bei Erteilung und Verlängerung folgende Unterlagen vorzulegen:

  • gültiger Nationalpass oder Passersatz
  • aktuelles biometrisches Foto (nicht älter als 6 Monate)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes
  • Verdienstbescheinigung
  • Mietvertrag

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich werden.

Für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sollte 6 bis 8 Wochen vor Ablauf des Aufenthaltstitels einen Antrag gestellt werden. Hierzu ist unbedingt die Vorlage des gültigen Nationalpasses oder Passersatzes erforderlich.

Zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis müssen die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt werden, z.B. Vorlage eines gültigen Nationalpasses oder eigenständige Sicherstellung des Lebensunterhaltes.

Ob andere Voraussetzungen erfüllt werden müssen, hängt vom jeweiligen Aufenthaltszweck ab. Hiernach richtet sich auch, ob Ausnahmen vom Vorliegen allgemeiner Voraussetzungen zugelassen werden können.

Beantragung:

Die persönliche Vorsprache ist erforderlich, bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren gemeinsam mit dem/der Sorgeberechtigten. Bitte buchen Sie einen Termin über die Online-Terminvereinbarung.

Abholung:

Sie erhalten von der Bundesdruckerei einen PIN-Brief. Sobald dieser vorliegt, kann der elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) rund drei Tage später abgeholt werden. Das Abholen des eAT ist ohne Termin möglich. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten der zuständigen Einrichtung.
Bitte bringen Sie zur Abholung folgende Unterlagen mit:

  • der Brief mit der PIN (Brief der Bundesdruckerei),
  • der Pass
  • das bisherige Dokument
  • falls Sie nicht persönlich kommen: die ausgefüllte Vollmacht (s. Downloads)

Die Gebühren für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sind unterschiedlich je nach Aufenthaltszweck und können auf Nachfrage mitgeteilt werden. Die Höhe kann auch der Aufenthaltsverordnung entnommen werden (§§ 44 bis 54 AufenthV). 

Bargeldzahlung

EC-Karte mit PIN

Zuständige Einrichtungen