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Unterhaltsvorschuss

Kurzbeschreibung

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil den Unterhaltspflichten nicht nachkommt.

Beschreibung

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt sein. Sie dürfen keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.  

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor max. 72 Monate) wurde aufgehoben.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2024 monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 EUR,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 EUR,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 EUR.

Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Sie oder Ihr Kind erhalten keine SGB-II-Leistungen.
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
  • Sie oder Ihr Kind erhalten SGB-II-Leistungen und Sie erzielen ein Einkommen von mindestens 600 EUR brutto.

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind bzw. durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Sie möchten schnell und einfach vorab selbst prüfen, ob Sie antragsberechtigt sind? Dann nutzen Sie den Schnell-Check.

Zusätzlich zum Antragsformular ist je nach Einzelfall erforderlich:

  • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
  • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
  • bei ausländischen Kindern bzw. Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
  • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
  • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
  • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
  • Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
  • die aktuelle Steuerkarte
  • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
  • Einkommensnachweise über:
    • Kindergeld
    • Halbwaisenrente
    • Unterhaltszahlungen
  • Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetzes anderer Unterhaltsvorschusskassen 

Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
  • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Der Elternteil ist alleinerziehend (z.B. auch verwitwet).
  • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
  • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

Unterhaltsvorschuss muss schriftlich je Kind einzeln beantragt werden.

Sie können den Antrag online, per Post oder persönlich bei einem Termin vor Ort stellen.

  • Online:

Wählen Sie die Online-Dienstleistung Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn Sie zurzeit noch keinen Unterhaltsvorschuss erhalten.
Wählen Sie Jährliche Überprüfung beantragen, falls Sie bereits Unterhaltsvorschuss erhalten und weiter Unterstützung erhalten möchten.

Im Online-Dienst haben Sie die Möglichkeit sich mit Ihrer eID zu authentifizieren (Mehr Informationen zur eID finden Sie hier). Damit entfällt eine Unterschrift des Antrags.
Falls Sie die eID nicht nutzen, müssen Sie im Anschluss an den Online-Antrag eine unterschriebene Bestätigung an die zuständige Stelle schicken. Bitte beachten Sie: Ohne die unterschriebene Bestätigung ist der Antrag nicht gültig und wird nicht bearbeitet. Mehr Informationen dazu erhalten Sie im Online-Dienst.

  • Per Post:

Bitte senden Sie die folgenden Unterlagen ausgefüllt und unterschrieben an die zuständige Einrichtung:

    • Antrag auf Unterhaltsvorschuss
      (Wenn Sie Angaben nicht machen können, kennzeichnen Sie diese bitte mit einem Fragezeichen.)
    • Ergänzende Angaben für Kinder ab 12 Jahren

Die Unterlagen finden Sie im Bereich "Downloads". Gerne senden wir Ihnen auch die Unterlagen auf telefonische Nachfrage zu. Die Unterlagen liegen zudem in der Unterhaltsvorschusskasse oder an der Information am Goetheplatz aus. 

  • Persönlich:

Eine persönliche Antragsstellung ist nicht zwingend notwendig, wird jedoch insbesondere bei Unklarheiten empfohlen. Bitte wenden Sie sich zur Terminvereinbarung telefonisch oder per E-Mail an die zuständige Einrichtung.

Nach der Bearbeitung Ihres Antrages erhalten Sie eine entsprechende Rückmeldung per Post.

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