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Wohnberechtigungsschein (WBS)

Kurzbeschreibung

Wer eine öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohnung) beziehen möchte, benötigt einen gültigen Wohnberechtigungsschein (WBS).

 

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Beschreibung

Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) wird dem wohnungssuchenden Haushalt ausgestellt, sofern das Jahresbruttoeinkommen eine Einkommensgrenze, die sich aus der Personenzahl ergibt, nicht überschreitet. Der Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr, d.h. Sie müssen innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen.  Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein dem Vermieter oder der Vermieterin übergeben werden. 

Der Wohnberechtigungsschein gilt nur für das Bundesland, in dem er ausgestellt wurde. Ein in Leverkusen erteilter Wohnberechtigungsschein gilt demnach in ganz Nordrhein-Westfalen.

Ausnahme: Ausländische Personen, in deren Aufenthaltsgenehmigung eine Wohnsitzauflage enthalten ist. Für diese wird der WBS nur für das Gebiet entsprechend der Wohnsitzauflage erteilt.

  • Ausgefüllter und von jeder zum Haushalt gehörenden volljährigen Person unterschriebener Antrag (Vordruck siehe unter Downloads)
  • Wenn Sie nicht in Leverkusen gemeldet sind - aktuelle Meldebescheinigung nicht älter als 2 Monate (alle Haushaltsmitglieder müssen dort aufgeführt sein)
  • Kopie des Personalausweises bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (ID-Card)
  • Kopie des Reisepasses bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis

Außerdem:

  • Unterschriebene Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigender über ein eigenes Einkommen verfügt.

Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können zum Beispiel sein:

  • Lohnabrechnungen des Vorjahres
  • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
  • Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
  • Einkommensteuerbescheid des Vorjahres

Bei Selbstständigen das betriebswirtschaftliche Ergebnis des Kalendervorjahres sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung des laufenden Jahres bis zum Vormonat der Antragstellung.

Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein. Zum Beispiel:

  • Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
  • Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
  • Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
  • Vollständiger Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose) oder der Sozialhilfe

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Manchmal benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Ist dies der Fall, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Der Wohnberechtigungsschein ist für ein Jahr und nur in Nordrhein-Westfalen gültig. Er kann innerhalb des Gültigkeitszeitraumes für den Bezug von einer Wohnung genutzt werden.

Sie bekommen einen Wohnberechtigungsschein, wenn:

  • Sie volljährig sind
  • Ihr Haushalt über ein geringes Einkommen verfügt
  • Sie einen dauerhaften Wohnsitz gründen möchten
  • Sie die deutsche oder eine EU-Staatsangehörigkeit haben oder eine andere Staatsangehörigkeit mit einer Aufenthaltserlaubnis, die noch mindestens 1 Jahr gültig ist
  • Das anrechenbare Einkommen Ihres Haushaltes die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder.

Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen.

Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem Mitarbeitenden ihrer zuständigen Behörde bekommen. Dabei ist sowohl die Behörde Ihres aktuellen Wohnorts, als auch die Ihres geplanten Wohnortes zuständig.

Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und hängen dort die erforderlichen Unterlagen an. Der Antrag kann sowohl schriftlich oder per E-Mail gestellt werden.

Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.

Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.

Ausnahme-Wohnberechtigungsschein 20,00 EUR
Wohnberechtigungsschein 10,00 EUR
Zinssenkungsbescheinigung 10,00 EUR
Bezugsgenehmigung 15,00 EUR
Ablehnung und Rückgabe des Wohnberechtigungsschein-Antrages 7,50 EUR
bei Bezug von Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Grundsicherung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) kostenfrei

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