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Leistungen nach AsylbLG

Kurzbeschreibung

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beinhalten Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes für Asylbewerber/-innen und geduldete Ausländer/-innen.

Beschreibung

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt als eigenständiges Gesetz die materiellen Leistungen für Asylbewerber/-innen, geduldete Ausländer/-innen und Kriegs- bzw. Bürgerkriegsflüchtlinge zur Sicherstellung ihres Existenzminimums während ihres Aufenthaltes in Deutschland.

Hierzu gehören:

  • Geldleistungen
  • Sachleistungen

Unsere finanzielle Hilfe umfasst insbesondere die notwendigen Grundleistungen, wie:

  • Ernährung
  • Unterkunft
  • Heizung
  • Kleidung
  • Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushaltes
  • Gesundheits- und Körperpflege
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt

Aktuelle Öffnungszeiten

  • Montag bis Donnerstag: 8:30 bis 15:30 Uhr
  • Freitag: 8:30 bis 12:30 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit:

  • Montag, Mittwoch, Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
  • Donnerstag: 13:30 bis 15:30 Uhr
  • Nachweis des ausländerrechtlichen Status
  • Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen. Sollten Sie dies nicht machen, kann die Auszahlung der Leistungen gestoppt werden.

Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemeldet, ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

  • Sie kommen aus einem Drittstaat und haben keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates.
  • Sie halten sich im Bundesgebiet auf.
  • Sie erfüllen eines der folgenden Kriterien:
    • Sie haben eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.
    • Sie wollen über einen Flughafen einreisen und die Einreise ist (noch) nicht gestattet.
    • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 (1), 24, oder 25 (4) S. 1 AufenthG.
    • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (5) AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.
    • Sie haben eine Duldung nach § 60a AufenthG.
    • Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig.
    • Sie sind Ehegatte/Ehegattin, Lebenspartner*in oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen.
    • Sie stellen einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG.
    • Sie haben einen Aufenthaltstitel beantragt, aber noch keine Entscheidung der Ausländerbehörde erhalten.
  • Sie haben Ihr Einkommen und Vermögen, über welches Sie verfügen können, aufgebraucht oder dieses ist nicht ausreichend zur Sicherstellung des Lebensunterhalts.
  • Sie haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen