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Anzeige einer Sprengung

Kurzbeschreibung

Wenn Sie Sprengarbeiten durchführen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Beschreibung

Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung Ihrer örtlich zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen. Anzeigepflichtig sind Sie als inhabende Person der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind. Wenn sich nach erfolgter Anzeige Änderungen ergeben, müssen Sie diese erneut anzeigen.

  • gültiges Ausweisdokument
  • Nachweis der gültigen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz
  • ggf. Nachweis des gültigen Befähigungsscheins nach § 20 Sprengstoffgesetz
  • maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Meter
  • Berechnungs- und Planungsunterlagen
  • ggf. ein Sachverständigengutachten

Die Anzeige muss

  •  mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen vorliegen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen vorgenommen werden sollen, und
  •  mindestens eine Woche vor jeder anderen Sprengung (Einzelsprengung) vorliegen.

Zudem muss jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung unverzüglich angezeigt werden. 

Damit Sie eine Sprengung durchführen können, müssen Sie inhabende Person einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz oder nach § 20 Sprengstoffgesetz sein.

Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem jeweilig entstandenen Verwaltungsaufwand und kann ermäßigt sowie auch bei einem hohen Verwaltungsaufwand erhöht werden. Dies gilt auch bei der Rücknahme des Antrags durch die antragsstellende Person, soweit mit der Bearbeitung des Antrags begonnen wurde. Bei der Rücknahme vor Beginn der Sachbearbeitung oder bei einer Ablehnung aufgrund fehlender Zuständigkeit werden regelmäßig keine Gebühren erhoben. 

Zuständige Einrichtungen