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Prostitutionstätigkeit

Kurzbeschreibung

Für die Ausübung einer Prostitutionstätigkeit sind spezielle Anzeigen und Erlaubnisse notwendig. Sie benötigen eine Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes oder einer Prostitutionsstätte sowie für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen und den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs.

Beschreibung

Seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes am 1. Juli 2017 gelten bundesweit verbindliche Regelungen für die Ausübung der Prostitution. Wer in Deutschland der Prostitution nachgeht, ist verpflichtet, sich behördlich anzumelden und sich vorher gesundheitlich beraten zu lassen. 

Die Anmelde- und Beratungspflicht gilt ausnahmslos für alle Menschen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen. Die gesundheitliche Beratung und die Anmeldung müssen persönlich erfolgen.

Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist bundesweit gültig. Die Anmeldebescheinigungen anderer Bundesländer sind - im Rahmen der gesetzlich geltenden Fristen - auch im Saarland gültig.

Personen zwischen 18 und 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung nach einem Jahr verlängern lassen. Für Personen, die älter als 21 Jahre sind, gilt: Die Anmeldung ist nach zwei Jahren, zu erneuern.

  • Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung (nicht älter als 3 Monate)
  • Personalausweis, Reisepass, Pass- oder Ausweisersatz
  • Falls Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und nicht freizügigkeitsberechtigt sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Erlaubnis haben, in Deutschland einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen
  • 2 Passfotos

Beide Bescheinigungen - Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die Gesundheitliche Beratung – sind bei Ausübung der Prostitution immer mitzuführen. Wer bei Kontrollen keine oder nur ungültige Bescheinigungen vorlegen kann, muss mit Bußgeldern rechnen.

Sie können eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) auf ihren Wunsch zusätzlich zur Anmeldebescheinigung mit ihrem Namen erhalten.

Schritt 1: Vor der Anmeldung muss eine gesundheitliche Beratung erfolgen. Über die Teilnahme an der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung (gebührenfrei). Diese ist bundesweit gültig und bei der Anmeldung vorzulegen.

Schritt 2: Die behördliche Anmeldung findet in Verbindung mit einem Informations- und Beratungsgespräch statt. 

Gemäß Tarifstelle 12.20 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall in Höhe von  

  • 500,00 bis 3.500,00 EUR für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung gemäß § 12 Abs. 1 bis 4 ProstSchG
  • 350,00 bis 1.000,00 EUR für die Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung und für die zur Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und der Wiederholungsprüfung pro Person gemäß § 12 Abs. 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 15 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 ProstSchG und
  • 350,00 bis 1.500,00 EUR für die Bearbeitung eines Antrags auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung und der Wiederholungsprüfung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit §§ 14 und 15 Abs. 3 ProstSchG
  • 150,00 bis 500,00 EUR für die Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen, deren Prüfung und mögliche Untersagung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG
  • 150,00 bis 500,00 EUR für die Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges, deren Prüfung und mögliche Untersagung gemäß § 21 Abs. 1 bis 3 ProstSchG

Zuständige Einrichtungen