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Pfandleihgewerbe

Kurzbeschreibung

Wenn Sie das Gewerbe des Pfandleihers oder des Pfandvermittlers ausüben möchten, brauchen Sie dafür eine Genehmigung.

Beschreibung

Der Pfandleiher oder die Pfandleiherin gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes, sogenanntes Faustpfand, zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs. Der Pfandleiher oder die Pfandleiherin vermittelt Pfandgeschäfte, indem auf dem Pfandleihenden übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem oder ihrem Namen bei einem Pfandleiher oder einer Pfandleiherin verpfändet.

Wer das Geschäft eines Pfandleihers, einer Pfandleiherin, eines Pfandvermittlers oder einer Pfandvermittlerin betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person und der Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten.

Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist Gewerbetreibende*r jede/r geschäftsführende Gesellschafter*in. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes gilt grundsätzlich unbefristet und nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen noch kann eine andere Person eine auf ihren Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  1. Kopie eines Personalausweises oder ein vergleichbares Identifikationspapier,
  2. Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie),
  3. Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform,
  4. bei eingetragenen Unternehmen: aktueller Registerauszug,
  5. Unterlagen zur persönlichen Zuverlässigkeit,
  6. Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden für natürliche und ggf. juristische Person.

Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten:

  1. Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis,
  2. Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis,
  3. Nachweise der erforderlichen Mittel und Sicherheiten für das Pfandleihgewerbe, mindestens für die ersten sechs Monate des Gewerbebetriebes, z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bankbürgschaft oder Nachweis einer Finanzierungszusage einer Bank.
  4. Nachweis einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung.

Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

Der Pfandleiher oder die Pfandleiherin muss der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume  für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er/sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.

Der Pfandleiher oder die Pfandleiherin ist zur Buchführung verpflichtet.

Wenn Sie als Der Pfandvermittler oder die Pfandvermittlerin tätig werden wollen, müssen Sie:

  1. persönlich zuverlässig sein,
  2. besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen,
  3. erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.

Die Erlaubnis wird versagt, wenn:

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragsstellende Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzt und/oder die antragsstellende Person die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher oder Pfandvermittler müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.

Die Gebühr beträgt 750,00 EUR. Bei Ablehnung oder bei Rücknahme Ihres Antrages werden bis zu drei Viertel der Antragsgebühr fällig.

Zuständige Einrichtungen