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Sozialhilfe
Kurzbeschreibung
Reicht Ihr Einkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Haben Sie kein verwertbares Vermögen und sind nicht erwerbsfähig? Dann kann Ihnen eine Hilfe zum Lebensunterhalt zustehen.
Beschreibung
Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGBX II) umfasst:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
- Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
- Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
- Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
- Nachweise Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid, ärztlichen Attesten, Werkstattaufnahme
- Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschuss
- Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben, Kraftfahrzeug, Immobilien
- Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
- Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Die zuständige Einrichtung kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.
Stellen Sie Ihren Antrag so schnell wie möglich, wenn Sie Hilfe brauchen.
In der Regel wird die Hilfe zum Lebensunterhalt erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie den Antrag gestellt haben, ausgezahlt. Nur in wenigen Ausnahmen können Sie Geld für vergangene Zeiträume erhalten.
Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Leistungen-der-Sozialhilfe/leistungen-der-sozialhilfe-art.html
Sie können Sozialhilfe beantragen, falls Sie weder selbst noch mit Hilfe anderer Personen (zum Beispiel Eltern und Kinder) vollständig für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Anspruch besteht auch, wenn Sie voll erwerbsgemindert sind und auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können.
Zudem dürfen Sie keine oder nicht ausreichenden Ansprüche auf weitere Sozialleistungen, wie zum Beispiel Kindergeld, Wohngeld, Rente, Krankengeld und Elterngeld haben. Diese müssen zuerst (vorrangig) genutzt werden.
Bei der Entscheidung, ob Sie Sozialhilfe erhalten, werden das Einkommen und Vermögen von Ihnen sowie den Familienmitgliedern, die in Ihrem Haushalt leben, berücksichtigt.
Zuständige Einrichtungen
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- Miselohestraße 4
- 51379 Leverkusen
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0214 406-50001 - Fax:
0214 406-50002 - E-Mail:
50@stadt.leverkusen.de
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