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Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)

Kurzbeschreibung

Reicht Ihr Einkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Haben Sie kein verwertbares Vermögen und sind nicht erwerbsfähig? Dann kann Ihnen eine Hilfe zum Lebensunterhalt zustehen.

Beschreibung

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die hilfebedürftig und voll erwerbsgemindert ("erwerbsunfähig") sind und:

  • eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen oder die medizinischen Voraussetzungen zum Bezug einer solchen Rente erfüllen,
  • deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II endet, weil sie sich voraussichtlich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten werden oder
  • eine Altersrente beziehen, aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Leistungen zum Lebensunterhalt umfassen:

  • den pauschalisierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts,
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung,
  • in Ausnahmefällen Übernahme von Schulden im Zusammenhang mit Wohnen und Energie,
  • Bedarfe für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Altersvorsorge und
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche.

Zusätzlich zum Regelbedarf können Mehrbedarfe genehmigt werden

Berechnungsgrundlage:

  • Einkommen aller Familienmitglieder (vor allem: Eltern und Kinder) einschließlich Unterhaltsleistungen oder Kindergeld sowie Renteneinkünfte oder Erwerbseinkommen
  • bestimmte Vermögenswerte werden nicht mit einberechnet (Schonvermögen), zum Beispiel kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück

Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträumen.

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
  • Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder ärztlichen Attesten
  • Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
  • Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben
  • Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
  • Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung

Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Die zuständige Einrichtung kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.

Stellen Sie Ihren Antrag so schnell wie möglich, wenn Sie Hilfe brauchen. 

In der Regel wird die Hilfe zum Lebensunterhalt erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie den Antrag gestellt haben, ausgezahlt. Nur in wenigen Ausnahmen können Sie Geld für vergangene Zeiträume erhalten.

Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Leistungen-der-Sozialhilfe/leistungen-der-sozialhilfe-art.html

Sie können Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen, falls Sie weder selbst noch mit Hilfe anderer Personen (zum Beispiel Eltern und Kinder) vollständig für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Anspruch besteht auch, wenn Sie voll erwerbsgemindert sind und auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können.

Weitere Voraussetzungen sind, dass Sie:

  • noch nicht das Renteneintrittsalter erreicht haben
  • keine Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) erhalten
  • keine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten
  • keine Grundleistungen für Asylsuchende erhalten

Zudem dürfen Sie keine oder nicht ausreichende Ansprüche auf weitere Sozialleistungen, wie zum Beispiel Kindergeld, Wohngeld, Rente, Krankengeld und Elterngeld haben. Diese müssen zuerst (vorrangig) genutzt werden.

Bei der Entscheidung, ob Sie Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, werden das Einkommen und Vermögen von Ihnen sowie den Familienmitgliedern, die in Ihrem Haushalt leben, berücksichtigt.

Zuständige Einrichtungen