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Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung

Kurzbeschreibung

Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt? Dann können Sie in der Regel nach Ablauf eines Jahres, ausnahmsweise auch schon früher, die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit beantragen.

Beschreibung

Die zuständige Behörde hatte Ihnen wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung Ihres Gewerbes untersagt. Sie möchten jedoch nun Ihre gewerbliche Tätigkeit wiederaufnehmen. Nach Ablauf eines Jahres, bei besonderen Gründen bereits vorher, kann die Behörde Ihnen die Wiederaufnahme Ihres Gewerbes auf Antrag gestatten.

  • gültiges Ausweisdokument

In der Regel kann die Wiedergestattung erst nach einem Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum ist gesetzlich vorgeschrieben und soll dazu dienen, um durch eine geänderte Lebensweise der Behörde gegenüber zu verdeutlichen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. Aus übergeordneten Gründen, beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art, kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wieder gestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass durch die Wiederaufnahme des Gewerbes zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden oder Gläubigern Ihres Betriebes der Schuldenabbau ermöglicht wird, indem in Ihrem Betrieb wieder Einnahmen zur Schuldenrückführung generiert werden. Alleine der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.

Voraussetzung ist, dass Sie der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen können, dass die Gründe, die zur Untersagung Ihrer Gewerbeausübung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.

Gemäß Tarifstelle 12.11.4 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren in Höhe von 200,00 bis 1.000,00 EUR zur Entscheidung über die Wiedergestattung nach § 35 Absatz 6 Gewerbeordnung (§ 35 Abs. 6 GewO).

Hinweis: Bei Ablehnung der Wiedergestattung wird eine Gebühr in Höhe von 75 % der errechneten Gebühr erhoben.

Zuständige Einrichtungen