Immissionsschutz – Geräte und Maschinenlärm
Beschreibung
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) legt zeitliche Beschränkungen für den Betrieb von Maschinen und Geräten in lärmempfindlichen Gebieten fest.
So ist es in allgemeinen und reinen Wohngebieten verboten, gewisse Geräte und Maschinen nach dem Anhang der 32. BImSchV an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr zu betreiben. Dazu gehören beispielsweise:
06 Tragbare Motorkettensäge
09 Kompressor
17 Bohrgerät
32 Rasenmäher
49 Vertikutierer
Eine abschließende Liste findet sich im Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.
Unten aufgeführte Geräte und Maschinen dürfen an Werktagen in allgemeinen und reinen Wohngebieten auch in der Zeit von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr, von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, das Gerät besitzt das EU-Ecolabel (Europäisches Umweltzeichen):
02 Freischneider
24 Grastrimmer/Graskantenschneider
34 Laubbläser
35 Laubsammler
Zuständige Einrichtungen
-
Untere Immissionsschutzbehörde
-
- Quettinger Str. 220
- 51381 Leverkusen
-
- E-Mail:
uib@stadt.leverkusen.de
- E-Mail:
-