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Immissionsschutz – Geräte und Maschinenlärm

Beschreibung

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) legt zeitliche Beschränkungen für den Betrieb von Maschinen und Geräten in lärmempfindlichen Gebieten fest.

So ist es in allgemeinen und reinen Wohngebieten verboten, gewisse Geräte und Maschinen nach dem Anhang der 32. BImSchV an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr zu betreiben. Dazu gehören beispielsweise:

06      Tragbare Motorkettensäge
09      Kompressor
17      Bohrgerät
32      Rasenmäher
49      Vertikutierer

Eine abschließende Liste findet sich im Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.

Unten aufgeführte Geräte und Maschinen dürfen an Werktagen in allgemeinen und reinen Wohngebieten auch in der Zeit von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr, von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, das Gerät besitzt das EU-Ecolabel (Europäisches Umweltzeichen):

02      Freischneider
24      Grastrimmer/Graskantenschneider
34      Laubbläser
35      Laubsammler

Zuständige Einrichtungen