Immissionsschutz - Mittelgroße Feuerungsanlagen
Beschreibung
Am 20. Juni 2019 ist die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 44. BImSchV) in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 (MCP-Richtlinie) zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.
Die Verordnung regelt - unabhängig vom verwendeten Brennstoff - die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, sowohl wenn sie genehmigungsbedürftig als auch nicht genehmigungsbedürftig sind, und mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, wenn sie genehmigungsbedürftig sind.
Neuanlagen müssen vor Inbetriebnahme angezeigt werden.
Für Feuerungsanlagen, die nach dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, gelten alle Anforderungen der 44. BImSchV unmittelbar.
Eine bestehende Feuerungsanlage im Sinne der 44. BImSchV ist eine Feuerungsanlage, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder vor dem 19.12.2017 genehmigt und spätestens am 20.12.2018 in Betrieb genommen wurde.
Register der Feuerungsanlagen
Nach § 36 der 44. BImSchV hat die zuständige Behörde ein Register über die mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen zu führen. Das Register der mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen wird in NRW für alle zuständigen Behörden zentral auf den Internetseiten des LANUV veröffentlicht und regelmäßig anhand bereitgestellter Informationen aktualisiert.
Für die Anzeige von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ist das unter „Downloads“ abrufbare Formular „Anzeige einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage“ zu verwenden.
Das ausgefüllte Anzeigeformular ist der zuständigen Einrichtung elektronisch zuzuleiten. Emissionsrelevante Änderungen, ein Betreiberwechsel oder die endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage sind ebenfalls mit dem Formular anzuzeigen.
Bei gemeinsamen Feuerungsanlagen nach § 4 der 44. BImSchV ist für jede Einzelanlage, die mindestens 1 Megawatt Feuerungswärmeleistung besitzt, ein eigenes Anzeigeformular bereitzustellen. Das ausfüllbare PDF-Dokument dient hierbei als Hilfestellung für Gewerbetreibende, Ingenieurbüros und Sachverständige bei der Erstellung der Anzeige.
Die untere Immissionsschutzbehörde führt das Anzeigeverfahren durch und veranlasst die Aufnahme der Feuerungsanlage in das Anlagenregister.
Zuständige Einrichtungen
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Untere Immissionsschutzbehörde
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- Quettinger Str. 220
- 51381 Leverkusen
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- E-Mail:
uib@stadt.leverkusen.de
- E-Mail:
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