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Immissionsschutz – Flüchtige organische Verbindungen

Beschreibung

Am 10. Januar 2024 ist die neue Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 31. BImSchV) in Kraft getreten.

Überblick

Die Verordnung regelt die Errichtung und den Betrieb bestimmter genannter Anlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel festgelegte Tätigkeiten ausgeführt werden, sofern der Lösungsmittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die genannten Schwellenwerte überschreitet.

Bei Anlagen, in denen eine bestimmte Tätigkeit in mehreren Teilanlagen, Verfahrensschritten oder Nebeneinrichtungen ausgeführt wird, ist für den Lösungsmittelverbrauch die Summe der jeweiligen Teillösungsmittelverbräuche maßgebend. Das Vorhandensein gemeinsamer verbindender Betriebseinrichtungen zwischen den Teilanlagen ist nicht erforderlich.

Reduzierungsplan

An Stelle der Einhaltung der Grenzwerte kann ein Plan zur Reduzierung von Emissionen (Reduzierungsplan) eingesetzt werden, mit dem sich die Betreibenden verpflichten, eine Emissionsminderung in mindestens der gleichen Höhe wie bei Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen. Der Reduzierungsplan muss von realistischen technischen Voraussetzungen ausgehen. Die verbindliche Erklärung bedarf der Annahme der zuständigen Behörde und muss dieser rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Anlage vorgelegt werden.

Anzeige einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die bei einer Tätigkeit den Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch überschreiten, sind vor der Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Weiterhin sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung die Schwellenwerte nicht überschritten werden, sind bei erstmaliger Überschreitung der Schwellenwerte innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen.

Zudem sind wesentliche Änderungen einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind bei erstmaliger Überschreitung der Schwellenwerte innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen.

Für die verbindliche Erklärung des Reduzierungsplans ist das unter „Downloads“ abrufbare Formular „Verbindliche Erklärung zum Reduzierungsplan“ zu verwenden.

Für die Anzeige von Inbetriebnahmen, Überschreitungen der Schwellenwerte oder wesentlichen Änderungen ist das unter „Downloads“ abrufbare Formular „Anzeige einer Anlage nach § 5 Abs. 2 der 31. BImSchV“ zu verwenden.

Das ausgefüllte Formular ist der zuständigen Einrichtung (Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Leverkusen) unter „Kontakt“ elektronisch zuzuleiten.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen