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Bodenschutz- und Altlastenkataster (BAK)

Kurzbeschreibung

Falls Sie wissen möchten, ob zu einem Grundstück Hinweise auf Altlasten oder sonstige schädliche Bodenveränderungen vorliegen, können Sie dies durch eine Auskunft bei der Unteren Bodenschutzbehörde (UBB) erfahren.

Beschreibung

Grundlage für die Auskunft ist das Bodenschutz- und Altlastenkataster (BAK), in dem für das Stadtgebiet Leverkusen altlastenverdächtige Flächen / Verdachtsflächen, Altlasten und sonstige schädliche Bodenveränderungen erfasst sind.

Gemäß Bundesbodenschutzgesetzt (BBodSchG) handelt es sich bei schädlichen Bodenveränderungen um Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Verdachtsflächen sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht. Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
  2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Für die Erteilung einer Auskunft aus dem städtischen Bodenschutz- und Altlastenkataster (BAK) wird die Vorlage einer Eigentümervollmacht (Vor- und Nachname der Eigentümerin/des Eigentümers sowie Anschrift und handschriftlicher Unterschrift) benötigt. Nutzen Sie dazu gerne unsere Vorlage aus dem Bereich "Downloads".

Auskünfte aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster werden nur in schriftlicher Form erteilt. Eine telefonische Beantragung der Auskünfte ist nicht möglich.

Einverständniserklärung durch den Grundstückseigentümer (siehe Vordruck im Downloadbereich) oder entsprechende Unterlagen zur Bevollmächtigung.

In der Regel 2-4 Wochen. 

Die Ihnen erteilte Auskunft basiert auf Informationen aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster (BAK) der Stadt Leverkusen. Das BAK ist dynamisch, d.h. es wird laufend fortgeschrieben und durch Gutachten oder sonstige fachspezifische Informationen ergänzt. Die dort enthaltenen Daten sind nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet und geprüft worden. Dementsprechend spiegelt die erteilte Auskunft jeweils den zum Zeitpunkt der Erstellung aktuellen Erkenntnisstand wieder.

Es wird keine Haftung für die Vollständigkeit der hier verfügbaren Unterlagen / Daten übernommen.

Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

  • Es liegt ein berechtigtes Interesse auf Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster (BAK) vor.
  • Der Bekanntgabe der Informationen stehen keine gesetzlich geschützten Interessen (z.B. Betriebsgeheimnisse) anderer entgegen.

Der Antrag kann im Bereich "Online-Dienstleistungen" digital eingereicht werden.

Nach Eingang des Antrags erhalten Sie in Abhängigkeit von der gewählten Art der Altlastenauskunft einen unterschiedlichen Umfang an Informationen:

Bei „Standard-Auskünften“ wird lediglich geprüft, ob das angefragte Grundstück im Bodenschutz- und Altlastenkataster (BAK) der Stadt Leverkusen geführt wird. Ist dies der Fall, wird neben der BAK-Bezeichnung auch der „Status der Fläche“ mitgeteilt [vgl. Merkblatt Erläuterungen zum Status einer Fläche]. Oft ist diese Aussage schon ausreichend, um zum Beispiel für einen Kaufvertrag über ein Grundstück, Haus oder sonstige Immobilien Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Bei „umfassenden Auskünften“ werden die bei der Unteren Bodenschutzbehörde (UBB) zum angefragten Grundstück vorhandenen Informationen mit einem der Fragestellung entsprechendem Aufwand einzelfallbezogen gesichtet und ausgewertet. Das Ergebnis der Auswertung wird Ihnen in Form einer zusammenfassenden Stellungnahme mitgeteilt.

Die für Auskünfte aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster (BAK) zu erhebenden Gebühren richten sich nach dem Umfang und dem erforderlichen Arbeits- bzw. Verwaltungsaufwand. Für die Berechnung sind die jeweils gültigen Stundensätze zugrunde zu legen. Abgerechnet wird je Grundstück für jede angefangenen 15 Minuten, maximal 500,00 EUR.