Suche
Brauchtumsfeuer
Kurzbeschreibung
Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege. Sie stellen eine Ausnahmeregelung zum generellen Verbot von Feuern im Freien dar.
Das Feuer muss vor Entzünden formell und unter Benennung einer verantwortlichen volljährigen Person angezeigt werden.
Für das Verbrennen mittels Feuerkorb, Feuerschale oder ähnlichen Hilfsmitteln ist keine Genehmigung erforderlich.
Onlinedienstleistungen
Beschreibung
Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer oder Martinsfeuer) dienen dem Zweck der Brauchtumspflege. Auf Antrag kann gestattet werden, ein Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege auszurichten. Vom Antrag sind keine Personenkreise ausgenommen, er kann sowohl von Privathaushalten als auch von Organisationen, Gemeinschaften oder Vereinen eingereicht werden.
Brauchtumsfeuer müssen der zuständigen Behörde unter Einhaltung einer Frist (in Leverkusen 14 Tage) vor dem Entzünden formell angezeigt werden.
Für die Antragstellung ist eine volljährige verantwortliche Aufsichtsperson formell anzuzeigen.
Für das Verbrennen mittels Feuerkorb, Feuerschale oder ähnlichen Hilfsmitteln ist keine Genehmigung erforderlich.
Bei einem Brauchtumsfeuer dürfen nur unbehandelte, trockene Hölzer verbrannt werden. Grünschnitt darf nicht verbrannt werden. Zu naheliegenden Gebäuden und leicht entzündlichen Stoffen ist der nötige Sicherheitsabstand von mindestens 25 m einzuhalten. Außerdem muss eine Gefährdung oder erhebliche Belästigung der Nachbarschaft und Allgemeinheit ausgeschlossen sein.
Verstöße gegen die Verordnung werden mit Bußgeldern geahndet.
Im Falle der Belästigung der Öffentlichkeit ist das Feuer einzustellen bzw. auf das Feuer zu verzichten. Gebühren werden nicht rückerstattet.
- Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImschG), Zweiter Teil: Vorschriften für besondere Immissionsarten und Anlagensicherheit, Erster Abschnitt: Luftreinhaltung, § 7 (Fn 18) Verbrennen im Freien
- Kommunale Satzungen und Verordnungen
- ggf. Anlagen, z.B. Lageplan
- ggf. Einwilligungserklärung des Grundstückeigentümers
Der Antrag muss mindestens 14 Tage vor dem Feuer gestellt werden.
Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 1 Woche.
Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
- Es muss ein Bezug zum Brauchtum bestehen.
- Eine volljährige Aufsichtsperson muss benannt werden.
- Gefährdung von Umwelt und Bevölkerung muss ausgeschlossen sein. Die Verbrennung ist wetterabhängig zu gestalten. Sollte es zu starken Windböen kommen, ist das Feuer umgehend zu löschen.
- Anmeldung Brauchtumsfeuer ausfüllen und absenden
- Gebühr entrichten
- Erlaubnis Brauchtumsfeuer erhalten
Für Privatpersonen, Unternehmen und Vereine entstehen Kosten in Höhe von 10 €.
Bildungseinrichtungen und Glaubensgemeinschaften sind von der Gebühr befreit.
Onlinedienstleistungen
Downloads
Zuständige Einrichtungen
-
Umwelt - Fachbereich 32
-
- Quettinger Str. 220
- 51381 Leverkusen
-
- Telefon:
0214 406-3201 - Fax:
0214 406-3202 - E-Mail:
32@stadt.leverkusen.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Profil: Link
-
Telefon: 0214 406-3251
-
E-Mail: uvp@stadt.leverkusen.de
-