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Gaststättengewerbe

Kurzbeschreibung

Speziellere Erlaubnisse sind im Bereich des Gaststättengewerbes notwendig. Gaststätten mit und ohne Alkoholausschank müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen. Sofern Sie den Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigen, dürfen Sie die Tätigkeit erst aufnehmen, wenn Sie eine entsprechende Erlaubnis besitzen. Zudem haben Sie die Möglichkeit im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung eine vorübergehende Erlaubnis zu beantragen. Außerdem können Sie die Weiterführung eines Gaststättengewerbes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers / der Erlaubnisinhaberin beantragen.

Onlinedienstleistungen

Beschreibung

Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, in der

  • alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden und
  • die jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist

benötigen Sie eine Gaststättenkonzession.

Neben den Gaststättenkonzessionen können bei erlaubnisbedürftigen Gaststättentätigkeiten aus besonderen Anlässen, z.B. bei Vereinsfesten, unter erleichterten Voraussetzungen Gestattungen erteilt werden.

Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit müssen Sie der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegen:

  1. einen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung,
  2. einen Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis)  – Belegart „O",
  3. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde   –  Belegart „9",
  4. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben habe,
  5. eine Bescheinigung in Steuersachen des Gemeindesteueramtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben,
  6. für juristische Personen: Aktuellen Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister.

Ihre fachliche Eignung weisen Sie durch folgende Unterlagen nach:

  1. einen Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr.4 Gaststättengesetz (auf diesen Nachweis kann die zuständige Behörde für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis verzichten) oder
  2. einen Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengesetz in Verbindung mit deren Anlage 3,2
    bei Abgabe von zubereiteten Speisen: Nachweis des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einem Belehrungsgespräch im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes oder ein gültiges Gesundheitszeugnis.

Weiterhin benötigt werden: 

  1. Die Unterlagen zum Gebäude, in dem sich die Gaststätte befindet: Lageplan, maßstabsgerechte Grundrisszeichnung und Schnittzeichnung, Einrichtungsplan des Betriebes (Bestuhlungsplan),
  2. eine Baugenehmigung,
  3. einen Pacht- oder Kaufvertrag in Kopie,
  4. bei Antragstellung durch eine vertretende Person: Vollmacht,
  5. ggf. ein Schallschutzgutachten,
  6. ggf. ein Lüftungsgutachten. 

Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und den Verwendungszweck angeben. Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung.

Damit Ihnen die Gaststättenerlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie:

  1. Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
  2. Ihre fachliche Eignung nachweisen. Dies erfolgt durch Vorlage eines Unterrichtungsnachweises gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GastG der Industrie- und Handelskammer oder einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis i.V.m. deren Anlage 3.
  3. Nachweisen, dass die objektbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind. So müssen die Räumlichkeiten beispielsweise die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Gästen und Beschäftigten aufgestellten Anforderungen der Bauordnung sowie die Vorgaben an Toiletten erfüllen. Außerdem dürfen vom Betrieb keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Auch Anforderungen an die Barrierefreiheit werden überprüft.

Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.

Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen. 

Um eine vorläufige Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie folgendes nachweisen:

  1. Ihre persönliche Zuverlässigkeit,
  2. ggf. Ihre fachliche Eignung.

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung 
NRW Tarifstelle 12.14
Gaststätten 12.14.1

Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis oder Stellvertretungserlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1, § 9 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung- (GastG))

Gebühr:  100,00 EUR bis 3.500,00 EUR

Tarifstelle 12.14.3
Bearbeitung des Antrags auf vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes (§ 11 Abs. 1 GastG)

Gebühr:  25,00 EUR bis 1.000,00 EUR

Zuständige Einrichtungen