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Feinstaubplakette

Kurzbeschreibung

Seit dem 01.03.07 können die Kommunen für ihr Stadtgebiet Umweltzonen einrichten. In diesen Umweltzonen dürfen nur Fahrzeuge fahren, die mit einer Feinstaubplakette gekennzeichnet sind. In Leverkusen sind zurzeit noch keine Umweltzonen eingerichtet.

Beschreibung

Zur Einfahrt in eine Umweltzone benötigen Sie für das verwendete Fahrzeug eine für diese Zone gültige Feinstaubplakette, die sichtbar an der Windschutzscheibe des Autos verklebt sein muss. Auf der Plakette muss das aktuelle Kfz-Kennzeichen eingetragen sein.

Kraft- und Nutzfahrzeuge werden in die Schadstoffgruppen 1 bis 4 unterteilt. Je nach Schadstoffgruppe werden rote, gelbe oder grüne Feinstaubplaketten oder keine Feinstaubplaketten für Kraftfahrzeuge ausgegeben.

Ob und welche Plakette Sie für Ihr Fahrzeug bekommen können, hängt von der Emissionsschlüsselnummer ab. 

Die Emissionsschlüsselnummer finden Sie entweder

  • im Fahrzeugbrief beziehungsweise Fahrzeugschein unter Ziffer 1, in der 5. u. 6. Stelle der Schlüsselnummer zur Fahrzeug- und Aufbauart oder
  • in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Feld 14.1

Unter Downloads können sie eine Liste herunterladen, der Sie entnehmen können ob und welche Feinstaubplakette für Ihr Fahrzeug zugeteilt werden kann.

Umweltzonen finden sich zumeist in städtischen Gebieten. Außerhalb der Umweltzonen ist keine Plakette notwendig.

Bei inländischen Fahrzeugen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (bei älteren Fahrzeugen: Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein)
  • ggf. Nachweis zur Nachrüstung des Partikelfilters

Bei ausländischen Fahrzeugen:

  • Fahrzeugpapiere
  • ggf. Nachweis zur Nachrüstung des Partikelfilters

Folgende Zurodnung gilt für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge:

  • PKW und Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen

Eine grüne Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 4) erhalten:

    • alle Elektro-Pkw
    • alle Benzin-Pkw mit einem geregelten Katalysator der ersten Generation und Benzin-Pkw ab der Abgasstufe Euro 1,
    • Diesel-Pkw ab der Abgasstufe Euro 4,
    • Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 3, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden.

Eine gelbe Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 3) erhalten:

    • Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 3,
    • Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 2, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden

Eine rote Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 2) erhalten:

    • Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 2,
    • Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 1, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden

Alle anderen Fahrzeuge (Schadstoffgruppe 1) erhalten keine Feinstaubplakette.

  • Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen

Für Nutzfahrzeuge und Busse der Abgasstufen Euro 1 und besser gilt eine entsprechende Zuordnung:

Eine grüne Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 4) erhalten:

    • Alle Elektro-Fahrzeuge
    • Diesel-Fahrzeuge ab der Abgasstufe Euro 4 und besser
    • Diesel-Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 3, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden

Eine gelbe Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 3) erhalten:

    • Diesel-Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 3
    • Diesel-Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 2, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden

Eine rote Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 2) erhalten:

    • Diesel-Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 2
    • Diesel-Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 1, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden

Alle anderen Fahrzeuge (Schadstoffgruppe 1) erhalten keine Feinstaubplakette.

Folgende Zurodnung gilt für außerhalb Deutschlands zugelassene Fahrzeuge:

Als Halterin oder Halter eines Fahrzeugs, das nicht in Deutschland zugelassen ist, können Sie ebenfalls eine Feinstaubplakette erhalten bzw. müssen eine gültige Feinstaubplakette sichtbar an der Windschutzscheibe des Autos verklebt haben, wenn Sie eine Umweltzone befahren wollen.

  • Wenn Ihr Auto nicht in Deutschland zugelassen ist, erfolgt die Zuordnung zur Schadstoffgruppe anhand der europäischen Abgasstufe nach der Ihr Fahrzeug zugelassen wurde, sofern diese aus den Fahrzeugpapieren erkennbar ist oder auf andere Weise nachgewiesen wird (siehe dazu Regelungen für „In Deutschland zugelassene Fahrzeuge“).
  • Wenn die Schadstoffgruppe nicht nachgewiesen werden kann, richtet sich die Vergabe von Plaketten an ausländische Fahrzeuge in einem vereinfachten Verfahren nach dem Datum der Erstzulassung des Fahrzeuges.

Eine grüne Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 4) erhalten folgende Fahrzeuge:

    • Benzin-Fahrzeuge: Erstzulassung ab 01.01.1993
    • Diesel-Fahrzeuge:
      - unter 3,5 Tonnen: Erstzulassung ab 01.01.2006
      - über 3,5 Tonnen: Erstzulassung ab 01.10.2006

Eine gelbe Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 3) erhalten folgende Fahrzeuge:

    • Diesel-Fahrzeuge:
      - unter 3,5 Tonnen: Erstzulassung ab 01.01.2001 bis 31.12.2005
      - über 3,5 Tonnen: Erstzulassung ab 01.10.2001 bis 30.09.2006

Eine rote Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 2) erhalten folgende Fahrzeuge:

    • Diesel-Fahrzeuge:
      - unter 3,5 Tonnen: Erstzulassung ab 01.01.1997 bis 31.12.2000
      - über 3,5 Tonnen: Erstzulassung ab 01.10.1996 bis 30.09.2001

Alle anderen Fahrzeuge (Schadstoffgruppe 1) erhalten keine Feinstaubplakette.

Folgende Ausnahmen gelten:

Ausgenommen von den Regelungen zu Verkehrsverboten und Feinstaubplaketten sind:

    • mobile Maschinen und Geräte
    • Arbeitsmaschinen
    • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
    • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
    • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
    • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch das Merkzeichen "aG", "H", "Bl" im Schwerbehindertenausweis nachweisen
    • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden können
    • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammenarbeit
    • zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
    • Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. Die Kennzeichen der unter diese Ausnahme fallenden, in Deutschland zugelassenen
      Fahrzeuge enden mit einem H. Bei roten Kennzeichen beginnt die Nummer nach dem Unterscheidungsbuchstaben des Zulassungsbezirks mit 07.

In besonderen, begründeten Fällen kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde (Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Umweltzone angeordnet ist) auf Antrag befristet Ausnahmen von den mit der Umweltzone verbundenen Verkehrsverboten genehmigen.

Name Typ Kosten
Feinstaubplakette Zuteilung Gebuehr 5,00 EUR

Zuständige Einrichtungen