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Bewachungsgewerbe

Kurzbeschreibung

Sie möchten gewerbsmäßig das Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter schützen? So bspw. Gebäude bewachen, Fluggäste kontrollieren, Geld- und Werttransporte durchführen oder im Personenschutz arbeiten? Hierfür benötigen Sie eine gewerberechtliche Erlaubnis.

Beschreibung

Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Unter Bewachung i. S. des § 34a der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit.

Die unter den Begriff „Bewachung“ fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Dazu gehören u. a. 

  • die herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung,
  • der Veranstaltungsdienst, die Fluggastkontrolle,
  • die Durchführung von Geld- und Werttransporten,
  • der Personenschutz, oder
  • die Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.

Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (z. B. Beaufsichtigung oder Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen.

Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jede/r geschäftsführende/r Gesellschafter*in. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 

Bei Wohnsitz in Deutschland:

  1. Kopie des Personalausweises, bei juristischen Personen aller gesetzlicher Vertreter,
  2. für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen jeweils den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit,
  3. Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO,
  4. Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG),
  5. Auszug aus dem Handelsregister, bzw. dem Partnerschaftsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages,
  6. Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
    1. aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (im Original vorzulegen),
    2. Bescheinigung in Steuersachen des Gemeindesteueramtes,
    3. Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts,
    4. Vorlage einer Vermögensauskunft,
    5. Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung),
    6. Nachweis, der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten

7. Nachweis der persönlichen Sachkunde nach § 34a GewO für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen:

    1. Vorlage eines Nachweises über die vorgeschriebene Unterrichtung, oder
    2. die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung, oder
    3. eines als gleichwertig anerkannten Nachweises

8. Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung mit Mindesthöhe gemäß §§ 14-15 der                    Bewachungsverordnung (BewachV).

Bei Wohnsitz im Ausland:

  1. Reisepass mit Meldebescheinigung,
  2. Aufenthaltserlaubnis, die zur selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt,
  3. für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen jeweils Dokumente aus dem Heimatland, die die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen,
  4. Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO,
  5. Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen,
  6. Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse,
  7. Nachweis der persönlichen Sachkunde jeweils für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen,
  8. Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung mit Mindesthöhe gemäß §§ 14-15 der Bewachungsverordnung (BewachV).

Zur Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen (insb. Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit) kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern und Stellungnahmen anderer Behörden (z. B. Polizei, Landeskriminalamt, Verfassungsschutz) einholen.

Durch die möglichst vollständige Vorlage der Unterlagen tragen Sie zu einer möglichst kurzfristigen Bearbeitung bei. Es empfiehlt sich daher den Antrag erst zu stellen, wenn alle benötigten Unterlagen beigefügt werden können.

Damit Sie die Erlaubnis nach § 34a GewO erteilt bekommen, müssen Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, in geordneten Vermögensverhältnissen leben, den Nachweis Ihrer persönlichen Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss und den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung erbringen. 

Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Sachkundeprüfung) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden.

Für folgende Bewachungstätigkeiten ist die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung erforderlich: 

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr;
  • Schutz vor Ladendieben;
  • Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken;
  • Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes (AsylG), von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 AsylG oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion;
  • Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.

Sie können den Antrag online oder per Post beantragen.

Online:

Nutzen Sie den Online-Antrag im Bereich Onlinedienste.

Per Post:

Erstellen Sie einen formlosen Antrag und schicken Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
Tarifstelle 12.8 Bewachungsgewerbe 12.8.1
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes und Wiederholungsprüfung (§ 34a Abs. 1 S. 1 und 10 GewO)

Gebühr: 250,00 EUR bis 5.000,00 EUR

Hinweis: Wenn ein Antrag auf Erteilung zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist oder ein Antrag abgelehnt wurde, so sind 75 Prozent der vorgesehenen ursprünglichen Gebühr zu zahlen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen