Immissionsschutz - Ausnahmegenehmigung für geräuschintensive Nachtarbeit
Kurzbeschreibung
Im Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) ist der Schutz der Nachtruhe und somit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung geregelt. In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sind grundsätzlich Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
Beschreibung
Für den Fall, dass die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse einer Beteiligten oder eines Beteiligten liegt, können Ausnahmen von dem Verbot genehmigt werden.
Das ist etwa bei Gleisbauarbeiten der Fall, die wegen der Auslastung der Bahnstrecken in der Regel nur nachts ausgeführt werden können oder auch bei zusammenhängenden Arbeitsabläufen wie dem Herstellen größerer Betonflächen.
Der Antrag sollte spätestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden. Die Notwendigkeit der Arbeiten außerhalb der üblichen Tagesarbeitszeit ist im Antrag nachvollziehbar und plausibel zu begründen. Eine nicht hinreichende Begründung der Notwendigkeit kann zu einer Ablehnung des Antrags führen. Darüber hinaus kann ein verspäteter Antragseingang ebenfalls zu einer Ablehnung führen, da ggf. die notwendige Information der Anwohnerinnen und Anwohner nicht gewährleistet werden kann.
Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
150,00 EUR bis 1000,00 EUR
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Zuständige Einrichtungen
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Untere Immissionsschutzbehörde
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- Quettinger Str. 220
- 51381 Leverkusen
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- E-Mail:
uib@stadt.leverkusen.de
- E-Mail:
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