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Führerschein - Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN)
Beschreibung
Als Berufskraftfahrer müssen Sie die Teilnahme an einer Grundqualifikation oder Weiterbildung nachweisen, um einen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) zu erhalten.
Diese Karte ersetzt die bisherige Schlüsselzahl 95 im Führerschein.
- Personalausweis oder Pass
- EU - Führerschein
- Biometrisches Passbild (kann auch gegen eine Gebühr von 6 € vor Ort aufgenommen werden)
- Ggfs. IHK Zeugnis
- Ggfs. Weiterbildungen ausgestellt bis zum 02.12.2022
Wer benötigt die Grundqualifikation:
- a) Busfahrerinnen und Busfahrer mit Führerscheinklasse D, DE, D1, D1E
Busfahrer*innen, denen die Fahrerlaubnis der Klasse D, DE, D1 oder D1E nach dem 9. September 2008 erteilt wurde, dürfen Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken unabhängig von Mindestaltersvoraussetzungen nur durchführen, wenn Sie die für die Personenbeförderung maßgebliche Grundqualifikation erworben haben.
Busfahrerinnen und Busfahrer, die vor dem 10. September 2008 bereits eine Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1 oder D1E besaßen, müssen sich zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013 einer Weiterbildung unterziehen, die sie im Abstand von fünf Jahren wiederholen müssen. Die Weiterbildung kann auch bis spätestens 10. September 2015 abgeschlossen werden, wenn dies mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnisklasse übereinstimmt.
- b) Lkw-Fahrerinnen und Lkw-Fahrer mit Führerscheinklasse C, CE, C1, C1E
Lkw-Fahrer*innen, denen die Fahrerlaubnis der Klasse C, CE, C1 oder C1E nach dem 9. September 2009 erteilt wurde, dürfen Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken unabhängig von Mindestaltersvoraussetzungen nur durchführen, wenn Sie die für die Güterbeförderung maßgebliche Grundqualifikation erworben haben.
Lkw-Fahrerinnen und Lkw-Fahrer, die vor dem 10. September 2009 bereits eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 oder C1E besaßen, müssen sich zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 einer Weiterbildung unterziehen, die im Abstand von fünf Jahren zu wiederholen ist. Die Weiterbildung kann auch bis spätestens 10. September 2016 abgeschlossen werden, wenn dies mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt.
Welche Fahrten sind ausgenommen:
Das Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz findet unter anderem keine Anwendung auf das Führen von:
- Fahrzeugen im privaten Bereich wie zum Beispiel Umzugs-Lkw oder Bus beim Kegelausflug.
- Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 Kilometern pro Stunde.
- Fahrzeugen der Polizei, Bundeswehr, Zoll, Zivil- und Katastrophenschutz, Feuerwehr und im Notfall- beziehungsweise Rettungsdienst.
- Fahrzeugen, die zum Zwecke der technischen Entwicklung, zu Reparatur- und Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, zum Beispiel in Werkstätten.
- Neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen wurden, zum Beispiel in Werkstätten oder beim Hersteller.
- Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, zum Beispiel im handwerklichen Bereich, das der Fahrerin oder die Fahrer zur Ausübung des Berufs verwendet. Hierbei darf das Führen der Kraftfahrzeuge jedoch nicht die Hauptbeschäftigung sein.
Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen können, dauert es ab dem Tag der Antragstellung etwa drei bis vier Wochen, bis Ihnen der Fahrerqualifizierungsnachweis zugestellt wird. Die Karte erhalten Sie im Direktversandt von der Bundesdruckerei.
Gegen eine zusätzliche Gebühr können Sie den Fahrerqualifizierungsnachweis auch als Expresslieferung bestellen. In diesem Falle beträgt die Lieferzeit drei bis vier Werktage, erfolgt aber ausschließlich an die Führerscheinstelle und muss von Ihnen dort abgeholt werden.
- 33,60 EUR FQN Direktversandt
- 17,10 EUR FQN EXPRESS
Zuständige Einrichtungen
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Führerscheinstelle - Sachgebiet 364-02
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- Haus-Vorster Straße 8
- 51379 Leverkusen
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- Telefon:
0214 406-36454 - E-Mail:
364-fuehrerscheinstelle@stadt.leverkusen.de
- Telefon:
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