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Elternzeit
Beschreibung
Elternzeit wird beim Arbeitgeber beantragt. Die Elternzeit sollte sieben Wochen vor ihrem Beginn bei dem Arbeitgeber beantragt werden. Der Antrag muss schriftlich erfolgen.
Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben einen Anspruch auf Elternzeit, sofern sie ihr Kind selbst betreuen. Der Anspruch besteht gegenüber dem Arbeitgeber. Die Elternzeit beträgt maximal drei Jahre, wobei jedes Elternteil pro Kind einen eigenen Anspruch auf Elternzeit hat. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, das Arbeitsverhältnis bleibt jedoch bestehen.
Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Inanspruchnahme. Die Elternzeit ist sieben Wochen vor deren Beginn bei dem Arbeitgeber anzumelden. In Ausnahmefällen ist eine kürzere Frist zulässig.
Mit Zustimmung des Arbeitgebers können bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden.
Die Angelegenheiten zur Elternzeit sind im Abschnitt 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes geregelt (§§ 15ff Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).
Für einige Gruppen von Beschäftigten gelten hinsichtlich der Elternzeit Sonderregelungen. So wird besonders Eltern mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst dringend empfohlen, sich frühzeitig bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde (für Grundschullehrkräfte das Schulamt, sonst die Bezirksregierung) bzw. ihrer Hochschule zu informieren. Befristete Arbeitsverträge verlängern sich durch die Elternzeit in der Regel nicht; Ausnahmen gelten für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung und wissenschaftliche Mitarbeiter/ innen an Hochschulen. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die Ärztekammern bzw. Hochschulen.
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- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Eltern haben seit 1. Juli 2015 die Möglichkeit, die Elternzeit flexibler aufzuteilen. Sie können 24 Monate auf den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr übertragen.
Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Der Arbeitgeber kann jedoch den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt. Die Anmeldefrist für die Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beträgt 13 Wochen.
Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich bei der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber beantragen. Gleichzeitig muss mitgeteilt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht notwendig (§ 16 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).
Die Beantragung der Elternzeit muss zwingend schriftlich erfolgen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass keine Beratung zu arbeitsrechtlichen oder sozial-versicherungsrechtlichen Fragen vorgenommen werden kann. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an Ihren Arbeitgeber oder den für Sie zuständigen Sozialversicherungsträger.
Zuständige Einrichtungen
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Soziale Dienste - Abteilung 501
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- Goetheplatz 1-4
- 51379 Leverkusen
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- Fax:
0214 406-50002 - E-Mail:
501-soziale-dienste@stadt.leverkusen.de
- Fax:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 0214 406-50131
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Telefon: 0214 406-50132
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Telefon: 0214 406-50130
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