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Trödelmärkte

Beschreibung

Grundsätzlich gilt, dass private Trödelmärkte an Sonn- und Feiertagen verboten sind. 
Dies ergibt sich aus dem Feiertagsgesetz NRW, danach sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die nach der Gewerbeordnung festgesetzt werden und dadurch im Einzelfall besonders erlaubt sind (§ 4 Nr.1 NW FeiertagsG). Hierunter fallen auch gewerbliche Trödelmärkte, welche gem. § 68 GewO als Spezialmärkte gelten und daher eine besondere Festsetzung benötigen. Private Trödelmärkte zählen wegen ihrer fehlenden Gewerbsmäßigkeit nicht dazu. Somit können private Trödelmärkte/Hauströdel etc. an allen Werktagen von Montag bis Samstag stattfinden und benötigen auch keine Genehmigung.

Im Feiertagesgesetz NRW werden auch weitere Ausnahmen aufgeführt, die als bestimmte Tätigkeiten auch an Sonn- und Feiertagen erlaubt sind. Dabei sind private Trödel- und Flohmärkte ebenfalls nicht enthalten.

Aufgrund des auch von der Rechtsprechung sehr hoch angesiedelten Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe sind private Trödelmärkte (z.B. Hoftrödel, Garagentrödel, Gartentrödel) an Sonn – und Feiertagen im Stadtgebiet Leverkusen somit grundsätzlich verboten.

  • Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)

Häufig gestellte Fragen zum Thema Floh-/Trödelmärkte;

  1. Gibt es zurzeit Floh- und Trödelmärkte in Leverkusen?
    Es gibt zurzeit keine regelmäßig wiederkehrenden gewerblichen Trödelmärkte in Leverkusen. Es gibt allerdings gewerbliche Veranstaltungen an die sich private Trödler anschließen können. Diese finden dann überwiegend in den Fußgängerzonen statt. 
    Die großen Trödelmärkte auf den privaten Parkplätzen von OBI, Metro, Raiffeisenmarkt etc. müssen alle neben den Mietkosten, Haftpflichtversicherung, ordnungsbehördlichen Genehmigungen (z. B. Festsetzung nach der Gewer-beordnung, Erlaubnis § 29 StVO etc.) u.a. auch baurechtliche Auflagen erfüllen und ein Brandschutzkonzept vorweisen. Dies ist ein großer Kostenfaktor für den Veranstalter von Trödelmärkte auf Privatgeländen und schreckt viele davon ab. 
    Gewerbliche Floh- und Trödelmärkte können auch auf öffentlichen Straßen und Plätzen stattfinden. Dafür sind dann weitere Genehmigungen erforderlich, u. a. Sondernutzung, Erlaubnis nach § 29 StVO etc. 
    Bei Interesse an der gewerblichen Durchführung eines Floh- oder Trödelmarktes können sie sich gerne an das Stadtmarketing der Stadt Leverkusen wenden, Tel. 0214/406-1809, E-Mail: 18-veranstaltungskoordination@stadt.leverkusen.de
  2. Wer muss sich einen Trödelmarkt genehmigen lassen? (Gilt es beispielsweise auch für Kita-Trödel; Was ist mit Nachbarschafts- oder Hinterhof-Trödel)?
    Für die Durchführung eines gewerblichen Trödelmarktes muss durch den Veranstalter beim Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr der Stadt Le-verkusen eine Festsetzung gem. § 69 Gewo beantragt werden. 
    Private Trödelmärkte (wie die in der Frage beispielsweise Aufgeführten) sind lediglich an Werktagen zulässig, eine gesonderte Anzeige ist diesbezüglich nicht erforderlich.
  3. Wie sehen die Auflagen für die Genehmigung eines gewerblichen Trödelmarktes in Leverkusen aus?
    Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Antrag auf Festsetzung eines gewerblichen Trödelmarktes positiv beschieden. Dazu muss der Veranstalter zunächst die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, es dürfen keine baurechtlichen  Einschränkungen vorliegen, der Brand- und Umweltschutz ist zu beachten, Gestattungen für Alkoholausschank müssen beantragt werden usw.
  4. Was ist mit kleinen Ständen nach der Kirche, in Kindergärten und Schulen am Sonntag beim Tag der offenen Tür etc.? 
    Zunächst einmal ist hier der Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr im Rahmen der Planungen bereits zu informieren und um Zustimmung zu fragen. 
    Im Einzelfall kann ein privater Trödelmarkt (z.B. Bazar der Kirche nach dem Gottesdienst, kleiner privater Flohmarkt am Kindergarten oder in der Schule beim Tag der offenen Türe), auch mit der sonntäglichen Muße und dem gesetzlichen Schutz der Sonn- und Feiertage vereinbar sein. Diese dürfen dann aber allerdings nicht der Allgemeinheit zugänglich sein, sondern nur den Besuchern des Gottesdienstes, den Angehörigen der Schüler/Kindergartenkinder, wenn dies unmittelbar bei oder nach dem eigentlichen Event stattfindet. 
    Das ist aber schwierig im Vorhinein festzustellen, ob der Trödelmarkt eher einen werktäglichen (dann unzulässig) oder einen feiertäglichen Charakter (dann zulässig) aufweist. Hierbei ist anzumerken, dass das Feiertagsgesetz streng auszulegen und restriktiv  anzuwenden ist.

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