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Parkerleichterung für Ärzte und Ärztinnen

Kurzbeschreibung

Wenn Ärzte und Ärztinnen im Rahmen ihrer Praxistätigkeit regelmäßig Hausbesuche und/oder Notdiensteinsätze leisten, können Ausnahmegenehmigungen für Parkerleichterungen erteilt werden.

Beschreibung

Zur Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit können Ärzte und Ärztinnen Parkerleichterungen in Form einer Ausnahmegenehmigung erhalten. Hierfür ist eine Bescheinigung der kassenärztlichen Vereinigung notwendig, woraus sich ergibt, dass der Arzt/die Ärztin bei der Ärztekammer eingetragen ist und dass er/sie am Notfalldienst teilnimmt.

Die Parkerleichterung umfasst das Parken bei dringenden Krankenbesuchen, also dem Besuch des Patienten/der Patientin vor Ort. Ebenso kann das Parken vor oder in der Nähe der Praxis gewährt werden, wenn das Fahrzeug regelmäßig für Notdiensteinsätze benötigt wird und in einem Umkreis der Praxis von 200 m tatsächlich keine geeignete Parkmöglichkeit besteht. Als Parkmöglichkeit im näheren Umkreis gilt die Verfügbarkeit von Parkstellen, z.B. in Garagen, Parkhäusern, auf Einstellplätzen oder bewachten Parkplätzen. 

Die Parkerleichterungen berechtigen

  • zum gebührenfreien Parken an Parkscheinautomaten,
  • zum Parken an Straßenstellen, für die ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet ist,
  • zum vorübergehenden Parken in Fußgängerzonen, wenn dadurch keine Fußgänger gefährdet, behindert oder belästigt werden.

Die Genehmigung wird für maximal drei Jahre erteilt. 

Bei einem Fahrzeugwechsel während des Genehmigungszeitraumes der Ausnahmegenehmigung muss eine Änderung beantragt werden unter Vorlage der Original-Ausnahmegenehmigung und des neuen Fahrzeugscheines.
Bei einer Praxisverlegung müssen die Voraussetzungen für die Gewährung von Parkerleichterungen neu geprüft werden. Auch hier ist ein neuer Antrag zu stellen unter Vorlage der Original-Ausnahmegenehmigung.

§ 46 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes NRW vom 24.03.1975

  • Schriftliche Bestätigung der Kassenärztlichen Vereinigung über die Gesamtzahl der im Quartal durchgeführten Hausbesuche (Mindestens 100)
  • Nachweis der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zwecks Teilnahme am ärztlichen Notdienst
  • Foto des Fahrzeugs
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Nutzungsbestätigung, falls der Arzt/die Ärztin nicht selbst KFZ-Halter*in ist