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Ausnahmegenehmigung für soziale Dienste

Kurzbeschreibung

Ambulante Pflegedienste können eine Ausnahmegenehmigung zum Parken ihrer Einsatzfahrzeuge erhalten.

Beschreibung

Pflegedienste, die in der Alten- und Krankenpflege tätig sind, können zur Ausübung ihrer Tätigkeit Parkerleichterungen in Form einer Ausnahmegenehmigung erhalten. Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung erhalten, müssen mit einer festen Firmenaufschrift mit der Mindestgröße DIN A 4 versehen sein. Im Ausnahmefall - etwa wenn Privatfahrzeuge für berufliche Zwecke verwendet werden - kann auch eine temporäre Beschriftung mit der genannten Mindestgröße verwendet werden. Ist die temporäre Beschriftung vom Fahrzeug entfernt, hat die Ausnahmegenehmigung keine Gültigkeit.

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt in der Zeit von 6.00 - 22.00 Uhr täglich (bis zu zwei Stunden und nur in besonders begründeten Ausnahmefällen bis maximal vier Stunden) unter Auslegung der Parkscheibe zum Parken an folgenden Stellen:

  • im eingeschränkten Halteverbot,
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung einer Gebühr (die Höchstparkdauer darf überschritten werden),
  • auf Bewohnerparkplätzen.

Das Parken in Fußgängerzonen ist nicht durch die Ausnahmegenehmigung abgedeckt.

Die Ausnahmegenehmigung wird für ein Jahr und pro Kraftfahrzeug ausgestellt. Die erteilte Ausnahmegenehmigung ist im Original mitzuführen und bei Inanspruchnahme hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs gut sichtbar auszulegen.

Bei einem Fahrzeugwechsel ist ein neuer Antrag zu stellen. Hierbei muss die Originalausnahmegenehmigung sowie der neue Fahrzeugschein zur Änderung vorgelegt werden.

  • Foto des Fahrzeugs
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Bei Anträgen von Gewerbebetrieben ist zusätzlich die Vorlage einer Kopie der Gewerbeanmeldung erforderlich
Pro Jahr 96,00 EUR
Verlust oder Änderung der Ausnahmegenehmigung 12,00 EUR

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