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Hilfe in Einrichtungen

Kurzbeschreibung

Wenn Sie pflegebedürftig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe beantragen.

Beschreibung

Die Gewährung der Hilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Die Hilfe zur Pflege umfasst die voll- und teilstationäre Hilfe in Einrichtungen (wie zum Beispiel Alten- und Pflegeheime).

Vollstationäre Pflege ist erforderlich, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Die Pflegekassen übernehmen die pflegebedingten Aufwendungen wie folgt:

  • Pflegegrad  2               770,00 EUR
  • Pflegegrad  3             1.262,00 EUR
  • Pflegegrad  4             1.775,00 EUR
  • Pflegegrad  5             2.005,00 EUR

Zur teilstationären Hilfe gehört die Kurzzeit- und Tagespflege. Bei der Kurzzeitpflege erfolgt eine Unterbringung zwischen vier bis acht Wochen im Jahr in einer Einrichtung, wenn etwa vorübergehend die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Die Aufwendungen der Pflegekasse für die Kurzzeitpflege dürfen 1.612,00 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Bei der Tagespflege besuchen die Pflegebedürftigen die Einrichtungen bis zu fünf Tagen in der Woche, verbleiben ansonsten jedoch im häuslichen Umfeld. Auch daran beteiligt sich die Pflegekasse in unterschiedlicher Höhe an den Kosten, jedoch nur, wenn eine Pflegegrad festgestellt wurde.

Die Gewährung der Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Vorhandenes Vermögen ist zunächst zur Deckung der Kosten einzusetzen. Für alleinstehende Pflegebedürftige gilt ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 5.000,00 EUR und bei Ehepaaren in Höhe von 10.000,00 EUR.

Bei Gewährung von Sozialhilfe werden die nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen angeschrieben und auf ihre Unterhaltsfähigkeit hin überprüft.

  • Bescheinigung der Heimnotwendigkeit
  • Alle Rentenbescheide
  • Bescheid Werksrente
  • Personalien unterhaltspflichtiger Angehöriger (Ehepartner, Kinder)
  • Vollmacht bzw. Betreuungsausweis (bei Antragstellung durch Dritte)
  • Alle Konten und Sparbücher aktueller Stand/Kopien aller Seiten
  • Girokontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Nachweis von Lebens-, Sterbeversicherungen und Beistandskassen

Es gelten keine gesetzlich vorgegebenen Fristen. Sie sollten die Hilfe zur Pflege jedoch bereits vor einem Einzug in ein Pflegeheim oder vor der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege beantragen oder zumindest Ihren Bedarf vorher mitteilen. Denn die Leistungen der Sozialhilfe, also auch der Hilfe zur Pflege, setzen jeweils erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der erforderlichen Nachweise ab.

  • Sie sind aus gesundheitlichen Gründen in Ihrer Selbständigkeit oder Ihren Fähigkeiten beeinträchtigt, sodass Sie der Hilfe durch andere bedürfen. Das heißt, Sie haben körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen
    oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
  • Die Pflegebedürftigkeit muss mit mindestens der Schwere bestehen, bei der ein gesetzlich festgelegter Pflegegrad zuerkannt wird. Das heißt, Sie müssen mindestens Pflegegrad 1 haben. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sind im Rahmen der Hilfe zur Pflege jedoch nur eingeschränkte Leistungen vorgesehen. Einen vollumfänglichen Zugang haben hingegen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
  • Sie und Ihre nicht getrenntlebende Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr nicht getrenntlebender Ehe- oder Lebenspartner verfügen nicht über genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken. 

Hilfe zur Pflege erhalten Sie frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen.

  • Als pflegeversicherte Person wenden Sie sich zunächst an Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private PflegePflichtversicherung durchführt.
  • Die Pflegekasse beziehungsweise das Pflegeversicherungsunternehmen beauftragt den
    • Medizinischen Dienst (MD) oder
    • andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter oder,
    • wenn Sie privat versichert sind, Medicproof, um ein Gutachten zum Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und zum Pflegegrad zu erstellen, und klärt, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen.
  • Wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, beantragen Sie Hilfe zur Pflege bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe. Dies gilt auch, wenn Sie nicht pflegeversichert sind.
  • Dort werden Sie beraten und können den Träger der Sozialhilfe über Ihren Leistungsbedarf informieren.
  • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse sowie gegebenenfalls auch die Ihrer Ehe- und Lebenspartnerin oder Ihres Ehe- und Lebenspartners. Bei minderjährigen und unverheirateten pflegebedürftigen Personen wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

Es fallen keine Gebühren an.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen