BIS: Suche und Detail

Hilfe in Einrichtungen

Beschreibung

Die Gewährung der Hilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Die Hilfe zur Pflege umfasst die voll- und teilstationäre Hilfe in Einrichtungen (wie zum Beispiel Alten- und Pflegeheime).

Vollstationäre Pflege ist erforderlich, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Die Pflegekassen übernehmen die pflegebedingten Aufwendungen wie folgt:

  • Pflegegrad  2               770,00 EUR
  • Pflegegrad  3             1.262,00 EUR
  • Pflegegrad  4             1.775,00 EUR
  • Pflegegrad  5             2.005,00 EUR

Zur teilstationären Hilfe gehört die Kurzzeit- und Tagespflege. Bei der Kurzzeitpflege erfolgt eine Unterbringung zwischen vier bis acht Wochen im Jahr in einer Einrichtung, wenn etwa vorübergehend die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Die Aufwendungen der Pflegekasse für die Kurzzeitpflege dürfen 1.774,00 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Bei der Tagespflege besuchen die Pflegebedürftigen die Einrichtungen bis zu fünf Tagen in der Woche, verbleiben ansonsten jedoch im häuslichen Umfeld. Auch daran beteiligt sich die Pflegekasse in unterschiedlicher Höhe an den Kosten, jedoch nur, wenn eine Pflegegrad festgestellt wurde.

Die Gewährung der Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Vorhandenes Vermögen ist zunächst zur Deckung der Kosten einzusetzen. Für alleinstehende Pflegebedürftige gilt ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 10.000,00 EUR und bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften in Höhe von 20.000,00 EUR.

Bei Gewährung von Sozialhilfe werden die nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen angeschrieben und auf ihre Unterhaltsfähigkeit hin überprüft.

  • Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
    • 27 b SGB XII (3. Kapitel)
    • 42 SGB XII (4. Kapitel)
    • § 61 ff SGB XII (7. Kapitel)
    • § 67-69 SGB XII (8. Kapitel)
    • 73 SGB XII (9. Kapitel)
    • 94 SGB XII i.V.m. BGB und LPartG
  • Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
  • Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)

Bitte entnehmen Sie die erforderlichen Unterlagen der Checkliste im Downloadbereich.

Voraussetzungen für den Antrag auf Sozialhilfe im Rahmen der vollstationären Heimaufnahme ist, dass der Bewohner/die Bewohnerin:

  • in einer vollstationären Pflegeeinrichtung wohnt
  • mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurde (bei Pflegegrad 2 – Heimnotwendigkeit erforderlich)
  • Vermögen von unter 10.000,00 EUR (bzw. 20.000,00 EUR bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften) hat
  • mit dem Einkommen die Alten- und Pflegeheimkosten nicht oder teilweise nicht decken kann