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Niederschlagswasserversickerung

Kurzbeschreibung

Niederschlagswasser, das auf befestigten Flächen wie Dächern, Wegen oder Stellplätzen anfällt, kann oftmals auf dem eigenen Grundstück beseitigt werden. Dies kann zum Beispiel durch eine Versickerung geschehen, die in der Regel erlaubnispflichtig ist.

Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser sind bei der Unteren Wasserbehörde im Fachbereich Umwelt zu stellen.

Beschreibung

Grundsätzlich sollte Niederschlagswasser möglichst oberflächennah und möglichst großflächig versickert werden. Jedoch lassen nicht alle Grundstücke eine großflächige Versickerung (auch als Flächenversickerung bezeichnet) zu. Je nach Belastungsgrad des Niederschlagswassers sowie je nach Abstand zum nächsten Grundwasserleiter können daher auch andere Versickerungsarten zugelassen werden. Häufige Versickerungsarten sind z.B. eine Mulden- oder Rigolenversickerung. Hierbei handelt es sich um Versickerungsanlagen, für die bei der Unteren Wasserbehörde eine Erlaubnis zu beantragen ist. Lediglich bei einer Flächenversickerung handelt es sich um eine erlaubnisfreie Versickerungsart.

Eine Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser ohne wasserrechtliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Weitere Informationen zum Thema gibt die Seite des Verbands Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Nordrhein-Westfalen e.V. unter www.info-regenwasser.de.

Welche Möglichkeiten es zur Niederschlagswasserversickerung gibt, was alles zu beachten ist und wo die notwendige Erlaubnis zur Versickerung einzuholen ist, kann den Informationen und Vordrucken unter Dokumente / Links auf dieser Seite entnommen werden. Dort ist auch das Antragsformular auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu finden. In der Regel ist weiterhin ein Antrag auf Freistellung bzw. Verzicht von der Überlassungspflicht für Niederschlagswasser beizufügen. Auch dieses Formular ist unter Dokumente hinterlegt.

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Anzahl der Anlagen, der Größe der jeweils geplanten Anlage und der einzuleitenden Wassermenge. Sie kann daher nur für den konkreten Einzelfall berechnet werden. Die Grundlage hierfür bildet die allgemeine Verwaltungsgebührenordnung sowie Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Leverkusen.