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Wildursprungsscheine und -marken zur Trichinenuntersuchung
Kurzbeschreibung
Sie sind Jägerin oder Jäger und möchten Ihr erlegtes Wildschwein und Dachs selbst als Lebensmittel verwenden oder an andere abgeben? Dann benötigen Sie Wildmarken und Wildursprungsscheine.
Beschreibung
Wildfleisch ist ein wertvolles Lebensmittel. Damit durch Wildfleisch keine Krankheiten übertragen oder ausgelöst werden, bestehen Hygienevorschriften. Grundsätzlich muss Fleisch – wie auch Wildfleisch – vor dem Inverkehrbringen als Lebensmittel amtlich untersucht und frei gegeben werden.
Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn wie zumeist das Wild als Lebensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch der Jägerin / des Jägers verwendet wird oder als „kleine Menge“ (=Strecke eines Jagdtages) an andere abgegeben wird und keine Auffälligkeiten festgestellt wurden. Jägerinnen oder Jäger müssen vor dem Erlegen das Wild beobachten, ob z.B.
Verhaltensauffälligkeiten vorliegen. Nach dem Erlegen muss das Wild auf auffällige Merkmale geprüft werden, die das Fleisch bedenklich für den menschlichen Verzehrerscheinen lassen. Werden auffällige Merkmale erkannt (bspw. Verhaltensstörungen, auffällige Veränderungen am Wildstück oder Verdacht auf Umweltkontamination) muss der Tierkörper vor einer weiteren Verwendung als Lebensmittel amtlich untersucht werden. Hierzu ist dann Kontakt mit dem Veterinäramt / der Lebensmittelüberwachung aufzunehmen. Werden keine Auffälligkeiten festgestellt, muss für Wildschweine und Dachse vor einer weiteren Verwendung als Lebensmittel eine amtliche Untersuchung auf Trichinen
mit negativem Ergebnis vorliegen. Für die amtliche Trichinenuntersuchung ist die Verwendung von Wildursprungsschein und Wildmarke zwingend vorgeschrieben. Bestimmte Tierarten (Wildschweine, Dachse) können mit Trichinen infiziert sein. Der Konsum trichinenbelasteten Fleisches kann zu schweren Erkrankungen des Menschen führen. Für die Abgabe einer selbstentnommenen Trichinenprobe bei dem zuständigen Veterinäramt oder der Lebensmittelüberwachungsbehörde ist der Wildursprungsschein inkl. Vergabe einer Nummer mittels Wildmarke Pflicht. Trichinenproben dürfen nur von Jägerinnen und Jägern entnommen werden, die die dafür notwendige amtliche Übertragung nachweisen können. Es werden Datum, Zeitpunkt und Ort des Erlegens sowie die Nummer der am Tierkörper befestigten Wildmarke erfasst.
Im Wildursprungsschein werden auch die Ergebnisse der Untersuchung bzw. Auffälligkeiten vermerkt. Für die Rückverfolgbarkeit des Wildstückes muss am Bauch oder Brustkorb eine amtliche Wildmarke angebracht werden. Jede Wildmarke kann nur einmal verwendet werden. Die Marken können ohne Werkzeug geschlossen werden, jedoch nicht
erneut geöffnet werden, ohne sichtbare Beschädigungen zu hinterlassen. Die Marken sind mit einer individuellen siebenstelligen Nummer gekennzeichnet, die auf dem Wildursprungsschein anzugeben ist. Das Original des Wildursprungsscheins wird zusammen mit der Trichinenprobe der zuständigen Behörde übermittelt und verbleibt dort. Eine Durchschrift wird dem Wildkörper bei Vermarktung als Nachweis für die Trichinenbeprobung bzw. der Fleischuntersuchung beigefügt. Dies ist nicht weiter erforderlich, wenn Wild in Teilstücken an Dritte abgegeben wird. Eine Kopie des Wildursprungsscheins verbleibt zur Aufbewahrung für zwei Jahre bei der Jägerin / dem Jäger.
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprunges
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
- Satzung der Stadt Leverkusen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht
- Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
- Antrag (Bestellschein)
- Nachweis des Antragstellers / der Antragstellerin der Übertragung der Entnahme von Trichinenproben
- gültiger Jahresjagdschein
Bei der Abgabe von größeren Mengen Wild ist die Abgabe anWildbearbeitungsbetriebe bzw. Großhandel vorgeschrieben. Dieses Wild unterliegt einer amtlichen Fleischuntersuchung. Hierzu muss das Wild von einer Erklärung begleitet werden, die von einer kundigen Person ausgefüllt und mit einer Nummer versehen wurde. Für diese Erklärung können auch die Wildursprungsscheine und Wildmarken verwendet werden.
Die Wildursprungsscheine und Wildmarken können montags bis freitags zwischen 08:30 und 15:30 Uhr oder nach vorheriger Terminabsprache beim
Fachbereich für Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Miselohestr. 4
51379 Leverkusen
abgeholt werden.
Eine Ausgabe von Wildmarken und Wildursprungsscheinen ist nur möglich:
- für im Zuständigkeitsbereich der Ausgabebehörde liegende Reviere
- an Jägerinnen und Jäger, denen die Entnahme von Proben auf Trichinen übertragen wurde
- Jägerinnen und Jäger mit gültigem Jahresjagdschein
Die Gebühren werden nach der Satzung der Stadt Leverkusen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Zuständige Einrichtungen
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Veterinär- und Lebensmittelüberwachung - Fachbereich 39
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- Miselohestraße 4
- 51379 Leverkusen
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- Telefon:
0214 406-3901 - E-Mail:
39@stadt.leverkusen.de
- Telefon:
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