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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV/VAwS)

Kurzbeschreibung

Vom Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geht eine besondere Gefahr für Gewässer (Oberflächengewässer, Grundwasser) und den Boden aus. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen deshalb so beschaffen sein sowie unterhalten und betrieben werden, dass es nicht zu einer Verunreinigung der Umwelt kommt. Häufig ist daher die Eignung der Anlagen (AwSV/VAwS) dem Fachbereich Umwelt, Untere Wasserbehörde, nachzuweisen.

Beschreibung

Die technischen Anforderungen an die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die Betreiberpflichten usw. sind in Gesetzen (z. B. Wasserhaushaltsgesetz -WHG) und Verordnungen (VAwS NRW, Landesverordnung) näher beschrieben. Neben Anlagen aus dem gewerblichen Bereich (Tanks, Gebindelager, Abfüllplätze, Produktionsanlagen) sind grundsätzlich auch private Haushalte (z. B. Lagertanks für Heizöl) hiervon betroffen.

Aktueller Hinweis! Künftig werden die unterschiedlichen Länderregelungen der alten VAwS durch eine einheitliche Bundesverordnung 'AwSV' abgelöst. Diese wurde im April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt in seinen wesentlichen Teilen am 01.08.2017 in Kraft.

Die unter Downloads/Links aktuell verfügbaren Merkblätter und Listen basieren noch auf der Landesverordnung 'VAwS' und werden nach In Kraft treten der neuen Bundesverordnung 'AwSV' ausgetauscht. Die 'AwSV' ist unter Downloads/Links vorab zur Information abrufbar.

Zuständigkeit des Fachbereichs Umwelt, Untere Wasserbehörde (UWB:

  • Genehmigung von Anträgen (Eignungsfeststellung) für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS-Anlagen)
  • Kontrolle der VAwS-Anlagen sowie wasserrechtlich relevanter Betriebsstätten
  • Führung einer Überwachungsdatei für prüfpflichtige Anlagen

Die Antragstellung erfolgt formlos unter Beifügung aussagekräftiger Antragsunterlagen, die im Einzelfall mit der zuständigen Sachbearbeitung abzustimmen sind.

Die Genehmigungsgebühren richten sich nach dem Einzelfall auf der Grundlage der Verwaltungsgebührenordnung NRW.