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Bundesteilhabegesetz

Kurzbeschreibung

Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes zum 1. Januar 2020

Beschreibung

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) enthält umfangreiche Rechtsänderungen. Es soll dazu beitragen, Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen leben, eine möglichst volle und wirksame Teilhabe in allen Bereichen für eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

Verbunden damit ist die Übernahme der existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII durch den örtlichen Sozialhilfeträger.
Zuständig für die Gewährung dieser Leistung ist ab dem 1. Januar 2020 der Sozialhilfeträger der Gemeinde, bei der der Leistungsempfänger vor Aufnahme in einer Einrichtung gemeldet war.

Die von uns speziell im Hinblick auf die Erfordernisse des BTHG hin entwickelten - vereinfachten und verkürzten - Antragsunterlagen finden Sie unter Downloads.

Uns ist bewusst, dass diese Unterlagen umfangreicher gestaltet sind als die Kurzanträge, die der Landschaftsverband Ihnen – unserer Kenntnis nach – in Kürze zur Verfügung stellen wird.

Dies dient der vollständigen Erfassung aller zur Gewährung der notwendigen Leistungen erforderlichen Informationen und soll somit ein Nachfordern umfangreicher Unterlagen – und somit eine deutliche Mehrbelastung auf beiden Seiten - verhindern.