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Baulasten, Eintragung, Änderung und Löschung

Kurzbeschreibung

Baulasten können im Zuge einer beabsichtigten Baumaßnahme oder Grundstücksteilung erforderlich werden.

Beschreibung

Gemäß § 83 der Bauordnung (BauO NRW) ist die Baulast eine freiwillige Erklärung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, welche der Schriftform bedarf. Durch die Erklärung können öffentlich - rechtliche Verpflichtungen übernommen werden, die ein oder mehrere Grundstücke betreffen.

Diese Verpflichtungen verlangen ein bestimmtes Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen von dem Grundstückseigentümer. Voraussetzung ist allerdings, dass sich diese Verpflichtungen nicht bereits aus anderen öffentlich - rechtlichen Vorschriften ergeben. Zusätzlich ist auch die Zustimmung von Erbbaurechtsnehmern erforderlich.

Die Unterschriften aller Eigentümer und Erbbauberechtigten des zu belastenden Grundstücks sind vor der Bauaufsichtsbehörde zu leisten oder öffentlich zu beglaubigen.

Die Baulast wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam.

Mögliche Baulasten sind z.B.: Abstandflächenbaulasten, Eintragung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes, die Vereinigung von zwei oder mehreren Flurstücken (Vereinigungsbaulast), Stellplatzzuordnungen usw.

Zur Antragstellung:

  • Aktueller Eigentumsnachweis z.B. in Form eines Grundbuchauszuges (nicht älter als 3 Monate) oder einer Notarbescheinigung. Dabei ist der Inhalt des Bestandsverzeichnisses sowie der ersten und zweiten Abteilung des Grundbuches erforderlich.
  • Ggfs. Amtlicher Lageplan in mindestens 4 facher Ausfertigung

Zur Unterschriftsleistung:

  • Personalausweis
  • Ggfs. Vertretungsvollmacht in Form eines Handelsregisterauszuges, Bestallungsurkunde, notarielle Vollmacht o.ä.

Die Gebühren (50,00 - 250,00 EUR je Baulast) richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW), Tarifstelle 2.5.6.1

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen