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Volksbegehren / Volksentscheid

Kurzbeschreibung

Neben der Wahl sind Volksbegehren ( gleich Volksinitiative) und Volksentscheid ausdrücklich in der Landesverfassung NRW aufgeführte Mittel der politischen Willensbekundung des Volkes.

Beschreibung

Mit beiden Instrumenten können Bürger des Landes unmittelbar an der Gesetzgebung teilnehmen. Mit dem Volksbegehren können sie ihr Verlangen äußern, ein Gesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben.
Die Bundesrepublik Deutschland kennt diese Gesetzesinitiative "aus dem Volk heraus" auf Bundesebene nicht mehr.

Mehrere Länderverfassungen sehen jedoch Volksbegehren und Volksentscheid vor: Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland. Von den neuen Bundesländern nahm Brandenburg das Volksbegehren in die Verfassung auf.

Gegenstand des Volksbegehrens muss ein förmliches Gesetz sein, für das dem Land die Gesetzgebungszuständigkeit zusteht. Nicht zulässig sind Volksbegehren über Finanzfragen, Abgaben, Besoldungsordnungen und Staatsverträge.

Volksbegehren und Volksentscheid sind an gesetzlich geregelte Verfahren gebunden. So bedarf das Volksbegehren in NRW der Unterstützung von acht Prozent der Stimmberechtigten. Das sind etwa eine Million Bürger.

Zu einem Volksentscheid kommt es im Anschluss an ein Volksbegehren nur, wenn der Landtag diesem nicht entsprochen hat. Ziel des Volksentscheids ist ein Gesetzgebungsbeschluss der Bürger anstelle des Landtags. Das Gesetz kommt in diesem Falle durch die Annahme des Entwurfs mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande.

Zuständige Einrichtungen