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Bauantrag - Abweichungen und Befreiungen im Genehmigungsverfahren
Kurzbeschreibung
Die Zulassung von Befreiungen, Abweichungen und Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung, von Regelungen der Bauordnung NRW oder der Baunutzungsverordnung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt dies entsprechend.
Beschreibung
Von den Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen (BauO NRW) vom 01. Januar 2024 in der zurzeit gültigen Fassung kann unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 69 BauO NRW eine Abweichung gestattet werden. Soweit in der Bauordnung oder aufgrund der Bauordnung erlassener Vorschriften nichts anderes geregelt ist, können Abweichungen zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zweckes der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Der Bauantrag ist dann unter diesen Voraussetzungen zuzulassen.
Soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere Weise entsprochen werden kann. Ist für bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen im v.g. Sinne, die keiner Baugenehmigung bedürfen (z.B. im Freistellungsverfahren), eine Abweichung erforderlich, so ist sie schriftlich zu beantragen.
Im Rahmen des Planungsrechts kann die Gemeinde festlegen, wo und was in welcher Größe gebaut werden darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das festgesetzte Planungsrecht manchmal nicht überall konkret umgesetzt werden kann, deshalb sind gemäß § 31 (1) Baugesetzbuch (BauGB) Ausnahmetatbestände aufzunehmen. Zudem enthalten einzelne Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) Ausnahmemöglichkeiten wie „können im Einzelfall zugelassen werden" oder "ausnahmsweise sind zulässig". Darüber hinaus können gemäß § 31 (2) BauGB Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, sie städtebaulich vertretbar sind und das Wohl der Allgemeinheit die Befreiungen erfordern.
- Antragsformular
- Lageplan
- Beschreibung des Vorhabens (evtl. Bauzeichnungen)
Über den Antrag auf Abweichung/ Ausnahme/ Befreiung wird innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags entscheiden. Die Frist kann aus wichtigen Gründen bis zu sechs Wochen verlängert werden.
Anträge auf Abweichung oder Befreiung können mit einem Bauantrag oder (z.B. bei genehmigungsfreien Bauvorhaben) separat gestellt werden. In beiden Fällen ist die Abweichung/Befreiung mit entsprechendem Vordruck zu beantragen.
Siehe Anforderungen des § 69 BauO NRW 2018 und des § 31 BauGB
Nach Vollständigkeit der Unterlagen informiert die untere Bauaufsichtsbehörde den Antragsteller über den Eingang des Antrags, teilt den ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung gem. §71 Abs. 2 BauO NRW mit und hört eventuell andere Stellen und Referate, deren Aufgabenbereich berührt werden.
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
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Zuständige Einrichtungen
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Bauaufsicht/Denkmalpflege - Abteilung 631
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- Hauptstr. 101
- 51373 Leverkusen
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- Telefon:
0214 406-6301 - E-Mail:
63@stadt.leverkusen.de
- Telefon:
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