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Abfallwirtschaftliche Tätigkeiten (Beförderungserlaubnis)

Kurzbeschreibung

Wer Abfälle gewerblich sammeln, befördern, mit ihnen handeln und/oder makeln möchte, braucht entweder eine Erlaubnis oder im Fall von nicht gefährlichen Abfällen muss er dies anzeigen.

Beschreibung

Wer ungefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, muss seine Tätigkeit vor Aufnahme bei der zuständigen Behörde einmalig anzeigen. Dies gilt seit dem 1. Juni 2014 auch für sog. wirtschaftliche Unternehmen (z. B. Handwerksbetriebe). Mit der Anzeigepflicht soll erreicht werden, dass alle Unternehmen, die eine der genannten abfallbezogenen Tätigkeiten durchführen, bei der jeweils zuständigen Behörde registriert sind.

Wer gefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, benötigt hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis. Wer bereits über eine abfallrechtliche Transportgenehmigung oder Maklergenehmigung nach früherem Abfallrecht verfügt, kann diese weiterhin nutzen, solange die Genehmigung noch gültig ist und keine wesentlichen Änderungen aufgetreten sind. Ansonsten ist eine Erlaubnis erforderlich. Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind

    • das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind, das Sammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden,
    • das Sammeln und Befördern von gefährlichen Altfahrzeugen,
    • das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Altbatterien,
    • das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Elektro- und Elektronikaltgeräten,
    • das Sammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen, die Abfälle mit Seeschiffen sammeln oder befördern sowie
    • das Sammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen, die Abfälle im Rahmen von Paket-, Express- und Kurierdiensten befördern.

In den vorgenannten Fällen besteht lediglich eine Anzeigepflicht.

  • Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler*in, Beförderer*in, Makler*in bzw. Händler*in von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
  • die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
  • Ihre Gewerbeanmeldung
  • ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit eine Eintragung erfolgt ist)
  • eine firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9), sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt,
  • Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
  • Nachweis einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (soweit Sie eine Erlaubnis für die Tätigkeiten Sammeln oder Befördern beantragen möchten und die Beförderung auf öffentlichen Straßen stattfindet)
  • Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen
  • Führungszeugnis (Belegart OG) – wird unmittelbar an die Behörde übersandt
  • Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) – wird unmittelbar an die Behörde übersandt

Anzeige und Erlaubnis sind notwendig, bevor mit der anzeige- oder erlaubnispflichtigen Tätigkeit begonnen wird. Im Falle der Erlaubnispflicht haben die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre, an entsprechenden anerkannten Lehrgängen teilzunehmen.

Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken ergeben, gegen die Zuverlässigkeit

  • des Inhabers oder der Inhaberin oder
  • der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen

sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

Wollen Sie erstmalig eine Tätigkeit aufnehmen, in welcher Sie gefährliche Abfälle sammeln, befördern oder mit ihnen handeln oder haben sich wesentliche Umstände Ihrer Tätigkeit geändert, beantragen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde. Der Antrag kann schriftlich mit Hilfe des gesetzlichen Vordrucks oder mithilfe des Online-Formulars gestellt werden. Geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Im Falle des Onlineformulars müssen Sie den Antrag zum Abschluss qualifiziert elektronisch signieren. Hierzu kann z. B. die im elektronischen Abfallnachweisverfahren genutzte Signaturkarte und der dort verwandte Kartenleser eingesetzt werden. Zur Signatur ist eine Signatur-Software der Firma Governikus, Signer WebEdition notwendig. Die Software muss im Vorfeld auf Ihrem Rechnersystem lokal installiert sein. Den Download mit Anweisungen erhalten Sie auf der Website der GOES. Die Behörde sendet Ihnen eine Empfangsbestätigung zu. Nach Prüfung des Antrags und Ihrer Unterlagen kann die die Behörde Unterlagen nachfordern oder die Erlaubnis mit oder ohne Nebenbestimmungen erteilen oder die Erlaubnis ablehnen.

Verwaltungsgebühr: nach Zeitaufwand

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen