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Umgang mit Tiernebenprodukten

Kurzbeschreibung

Wenn Sie mit tierischen Nebenprodukten gewerbsmäßig umgehen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Beschreibung

Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung, Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009).

Für Betriebe oder Einrichtungen, in denen tierische Nebenprodukte zwischengelagert (Lagerbetriebe), behandelt (Zwischenbehandlungsbetriebe), verarbeitet (Verarbeitungsbetriebe, Fettverarbeitungsbetriebe) oder beseitigt (Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen) werden, ist zuvor eine Zulassung erforderlich (Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009).

Sie müssen den gewerblichen Umgang vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.

Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2001 (GV.NRW.S. 262): 

Tarifstellen:

23.5.2
Registrierungen

23.5.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Unternehmen, Anlagen oder Betrieben nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009
Gebühr: 50,00 bis 400,00 EUR

Zuständige Einrichtungen