BIS: Suche und Detail

Fahrlehrererlaubnis

Kurzbeschreibung

Wer als Fahrlehrer Personen (Fahrschüler) ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen, bedarf der Fahrlehrerlaubnis nach § 1 FahrlG.

Beschreibung

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler*innen), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Der Bewerber oder die Bewerberin erhält zunächst eine Anwärterbefugnis. Nach Ausbildung und Ablegung einer Prüfung wird die Fahrlehrerlaubnis ohne weitere Voraussetzungen in Form einer dauerhaften Fahrlehrererlaubnis erteilt. Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem/der Inhaber*in einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.

Folgende Unterlagen sind erforderlich: 

  • ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung,
  • ein tabellarischer Lebenslauf,
  • eine Kopie des Führerscheins,
  • ggf. ein Nachweis über die Deutschkenntnisse (Zertifikat C1), 
  • ein Nachweise über die Vorbildung: Mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung,
  • ein Nachweis über die körperliche und geistige Eignung (für die Fahrlehrererlaubnis der Klasse C1),
  • ein Nachweis über das Sehvermögen (für die Fahrlehrererlaubnis der Klasse C1),
  • ein Auszug aus dem Fahreignungsregister (nicht älter als drei Monate) ,
  • ggf. vorhandene Fahrlehrerbescheinigungen,
  • eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung und
  • ein Führungszeugnis (Belegart OE).

Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt:

1. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE mindestens zwölf Monate,
2. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse A zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens einen Monat,
3. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE oder DE zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens zwei Monate.

 (Besitzt der/die Bewerber*in für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat. Das gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE).

Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit von bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden.

Eine Anwärterbefugnis wird erteilt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin:

  • mindestens 21 Jahre alt ist,
  • geistig, körperlich, fachlich und pädagogisch geeignet ist. Ferner sollen keine Tatsachen vorliegen, die den/die Bewerber*in für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
  • mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
  • innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrererlaubnis zum/zur Fahrlehrer*in ausgebildet worden ist,
  • im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
  • seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch seit zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
  • eine Prüfung nach § 8 Fahrlehrergesetz (FahrlG) bestanden hat,
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Sie können den Antrag online oder per Post stellen.

Online:

Nutzen Sie den Online-Antrag im Bereich Onlinedienste.

Per Post:

Schicken Sie einen formlosen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Einrichtung.

Die Gebühr beträgt 41,90 EUR zzgl. 13,00 EUR Führungszeugnis.