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Erlaubnis für die Berufsbezeichnung im Bereich Gesundheit

Kurzbeschreibung

Das Führen einer Berufsbezeichnungen in einem Gesundheitsfachberuf ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen.

Beschreibung

Die Tätigkeit in Gesundheitsberufen ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland in diesem Berufsfeld arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten.

  • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
  • Beglaubigte Kopie des Zeugnisses, zur Bestätigung, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden zu haben
  • Straf- und berufsrechtliche Erklärung
  • (polizeiliches) Führungszeugnis (Belegart O)
    Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (muss nicht mitgebracht, sondern nur bei der Stadtverwaltung beantragt werden)
  • Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein
  • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2 sowie - falls vorhanden - Fotokopien der letzten Arbeitszeugnisse)

Rettungsassistent/-in

  • einen Nachweis über die abgeleistete praktische Tätigkeit
  • Einen Nachweis über die Einsätze auf RTW/NAW, RTH, NEF, sowie die Einsätze auf dem KTW

Masseur/-in und med. Bademeister/-in

  • Nachweis über das Ableisten der praktischen Tätigkeit (6-monatiges Praktikum) gemäß § 7 MPhG
  • entsprechende Anerkennung der Praxis durch die Bezirksregierung

Die Tätigkeit ist vor Beginn anzuzeigen. Zudem ist das Ende der Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen.

Gebühr: 60,00 EUR
soweit eine Sprachprüfung erforderlich ist, zusätzlich
Gebühr: 80,00 EUR
Hinweis: Bei einer Ablehnung können ggf. Gebühren anfallen.

Zuständige Einrichtungen