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Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung für Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader
Kurzbeschreibung
Einzel-Ausnahmegenehmigungen werden für Kraftfahrzeuge und ihre Kombinationenbenötigt, die hinsichtlich ihrer Maße (Länge, Höhe, Breite), Gewichte (Achslasten, Gesamtmassen), Ausrüstung oder in sonstiger Weise von den Vorschriften der StVZO abweichen.
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Beschreibung
Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO. Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab). Aus wirtschaftlichen Gründen allein darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Die Ausnahmegenehmigungen sind von dem/der Fahrzeugführer:in durch den Bescheid nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- ein Ausweisdokument,
- bei Neubeantragung: Ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes,
- bei Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Kopie der alten § 70 STVZO Ausnahmegenehmigung, ggf. muss ein Gutachten nachgereicht werden,
- bei Ergänzung oder Änderung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Ein Ergänzungsgutachten, nicht älter als 18 Monate (sollen in Fahrzeugkombinationen wie Zügen oder Sattelkraftfahrzeugen andere als in der Ausnahmegenehmigung unter Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer aufgeführte Zugfahrzeuge oder Anhänger verwendet werden, ist eine Ergänzung der Ausnahmegenehmigung erforderlich),
- bei Umschreibung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Bestehende Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Gutachten und die Zulassungsbescheinigungen,
- eine Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis des Fahrzeugs (wenn noch keine Betriebserlaubnis vorhanden ist, wird eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO benötigt),
- ggf. alte Ausnahmegenehmigungen,
- ggf. eine Bevollmächtigung, sofern der Antrag für einen Dritten gestellt wird,
- ggf. ein Streckennachweis, falls es sich bei dem Fahrzeug um einen Stapler handelt,
- ggf. einen Nachweis über die Kennzeichenreservierung.
Sie müssen bei der Antragstellung keine gesetzlichen Fristen beachten.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnort bzw. dem Sitz Ihres Unternehmens.
Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.
Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen. Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung.
Es fallen Kosten nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) an.
Gebührennummer 152: Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug.
Gebühr: 10,20 EUR bis 511,00 EUR
Beachten Sie: Bei der Bemessung der Gebühr werden der Verwaltungsaufwand sowie der wirtschaftliche Nutzen für die/den Antragstellende:n berücksichtigt.
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Zuständige Einrichtungen
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Zulassung und Fahrerlaubnisse - Abteilung 364
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- Haus-Vorster Straße 8
- 51379 Leverkusen
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- Telefon:
0214 406-36454 - E-Mail:
36@stadt.leverkusen.de
- Telefon:
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