BIS: Suche und Detail

Antrag auf Ausstellung eines Befähigungsnachweises für einzelne Fahrer oder Betreuer, einschl. Verlängerung

Kurzbeschreibung

Wenn Sie lebende Wirbeltiere mit einem Fahrzeug auf der Straße transportieren wollen, brauchen Sie einen Nachweis über Ihre Befähigung.

Onlinedienstleistung

Beschreibung

Wenn Sie Nutztiere, inklusive Pferde und Geflügel, mit einem Fahrzeug auf der Straße transportieren wollen, brauchen Sie einen Nachweis über Ihre Befähigung, wenn:

  1. Der Transport mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden.
  2. Die Strecke länger als 65 Kilometer ist.

Hinweis: Einen Befähigungsnachweis benötigen auch Landwirte, die ihre eignen Tiere über eine Strecke von mehr als 65 Kilometern befördern wollen

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 

  1. Ausweisdokument,
  2. Sachkundenachweis bzw. Nachweis des Studien- oder Berufsabschlusses nach dem 05. Januar 2007,
  3. Sachkundenachweis bzw. Nachweis des Studien- oder Berufsabschlusses vor dem 06. Januar 2007 und zusätzlich Nachweis des Ergänzungslehrganges,
  4. Prüfungsnachweise der theoretischen und der praktischen Prüfung durch ein zugelassenes Institut gemäß Anhang IV der VO (EG) Nr. 1/2005,
  5. Nachweis über die nach dem 5. Januar 2007 und vor dem 19. Februar 2009 bestandene Sachkundeprüfung nach § 13 Abs. 3 der Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBI. I S.1337).

Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

Der Befähigungsnachweis muss vor Beginn der Tätigkeit vorliegen.

  1. Sie haben einen nach dem 5. Januar 2007 erworbenen Abschluss eines Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin,
  2. Sie haben eine nach dem 5. Januar 2007 bestandene Abschlussprüfung in den Berufen Fleischer (einschließlich Schlachten von Tieren), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforderliche Fachkunde voraussetzen, oder
  3. Sie haben einen vor dem 6. Januar 2007 erworbenen Abschluss eines Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin, oder eine bestandene Abschlussprüfung vor dem 6. Januar 2007 in den Berufen Fleischer (einschließlich Schlachten von Tieren), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter Berufsabschlüsse und zusätzlich einen Ergänzungslehrgang absolviert,
  4. Sie weisen die Teilnahme an einem vollständigen Lehrgang (15 bis 20 Unterrichtsstunden) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß Anhang IV Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nach.
  5. Sie haben einen Nachweis über die nach dem 5. Januar 2007 und vor dem 19. Februar 2009 bestandene Sachkundeprüfung nach § 13 Abs. 3 der Tierschutztransportverordnung  in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBI. I S.1337).

Gemäß Tarifstelle 23.6.4.6 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren in Höhe von 26,00 EUR für die Bearbeitung von Ausstellungsanträgen nach § 4 Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) und Art. 17 Abs. 2 VO (EG) 1/2005.

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen