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Zulassung als Sammelstelle nach § 14 ViehVerkV

Kurzbeschreibung

Wenn Sie die Zulassung als Sammelstelle für den Viehhandel nach der Viehverkehrsordnung beantragen möchten, benötigen Sie eine Zulassung durch die zuständige Stelle.

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Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig eine Viehsammelstelle betreiben möchten, also Tiere aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammenführen möchten, so benötigen Sie vor Beginn der Tätigkeit eine Zulassung durch die zuständige Behörde.

Folgende Tierarten sind betroffen:

  1. Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
  2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
  3. Schafe und Ziegen,
  4. Schweine,
  5. Hasen und Kaninchen,
  6. Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,
  7. Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild),
  8. Kameliden.

Sammelstellen für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel benötigen über die Anmeldung hinaus noch eine Zulassung. Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 14 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung.

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 

  1. Ausweisdokument,
  2. Kopien der Nachweise über Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge, sofern dies durch Dritte besorgt wird,
  3. Einen schriftlichen oder elektronischen Plan für die Reinigung und die Desinfektion.

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle, ob noch weitere Unterlagen erforderlich sind.

Die Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden.

Die Zulassung erfolgt soweit:

  1. Die Anforderungen nach Anlage 1 der ViehVerkV erfüllt sind,
  2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 1 und Nummer 3 bis 5 eingehalten werden,
  3. die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

Gemäß folgender Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren:

6.7.4.2.7.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder Sammelstellen nach den §§12 bis 14 ViehVerkV, soweit nicht die speziellen Tarifstellen 6.6.1.2 oder 6.6.1.3 anzuwenden sind oder nach § 15 ViehVerkV nicht bereits eine Zulassung nach Tarifstelle 6.7.4.2.4.7 oder nach den Tarifstellen 6.4.1.2.1 bis 6.4.1.2.5 vorliegt
Gebühr: 55,00 EUR bis 3000,00 EUR

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