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Zulassung als Transportunternehmer:in & Transportunternehmen

Kurzbeschreibung

Wenn Sie eine Zulassung als Transportunternehmen beantragen möchten, müssen Sie hierfür einen Antrag an die zuständige Stelle stellen.

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Beschreibung

Für die Durchführung von Tiertransporten gelten unter anderem die Vorgaben der Verordnung (EG) Nummer 1/2005 (EU-Tierschutztransportverordnung) über den Schutz von Tieren beim Transport und der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV). Nach EU-Tierschutztransportverordnung müssen Betriebe, die Tiere über eine Strecke von mehr als 65 Kilometern transportieren, über eine Zulassung als Transportunternehmen verfügen. Darüber hinaus müssen Betreuer und Fahrer, die in diesen Betrieben mit dem Transport von Nutztieren inklusive, Geflügel und Pferden, beschäftigt sind, im Besitz eines von der Behörde ausgestellten Befähigungsnachweises sein. Diese Erfordernisse gelten auch für den Transport von Tieren im Rahmen einer landwirtschaftlichen oder nebenberuflichen Tätigkeit (“Nebenerwerbslandwirte”).

Gemäß § 13 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung bedarf ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transportunternehmen), der Zulassung durch die zuständige Behörde.

Im Rahmen des Verfahrens zur Zulassung von Transportunternehmern nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (EU-Tierschutztransportverordnung) sowie erforderlich nach § 13 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) soll die untere Verwaltungsbehörde vor Einleitung des Verfahrens prüfen, ob bei inländischen Antragstellern die allgemeinen Voraussetzungen für die Beförderung von Tieren in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfüllt sind.

Dazu sind mindestens folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. Ausweisdokument,
  2. Gewerbeanmeldung,
  3. Eine gültige nationale Erlaubnis gemäß § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) oder eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) nach Verordnung (EG) 1072/2009.

Nach der Viehverkehrsverordnung müssen diese Unterlagen vorgelegt werden:

  1. Nachweise für einen geeigneten Platz zum Waschen und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung für Transportfahrzeuge.
  2. Nachweise für Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks
  3. Vorlage eines Plans für die Reinigung und die Desinfektion der Transportfahrzeuge und Stallungen.

Vor Beginn der Tätigkeit muss die Zulassung vorliegen.

Mit der Transporttätigkeit darf erst nach den beiden Zulassungen des Unternehmens begonnen werden. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Gemäß folgender Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren:

6.6.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 10 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Gebühr:  35,00 EUR bis 500,00 EUR

6.6.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 11 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: 50,00 EUR bis 1000,00 EUR

6.7.1.7.5
Genehmigung, Überwachung oder Überprüfung eines Gaststalles, eines Viehhandelsbetriebes oder eines Viehtransportunternehmens
Gebühr: 10,00 EUR bis 500,00 EUR

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