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Betriebsfortführungsgestattung nach dem Tode des Gewerbetreibenden

Kurzbeschreibung

Auf Antrag können Sie einen Gewerbebetrieb bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne stellvertretende Person fortführen. Den entsprechenden Antrag können Sie hier stellen.

Onlinedienstleistungen

Beschreibung

Nach dem Tode einer gewerbetreibenden Person darf das Gewerbe für Rechnung

  • des/der überlebenden Ehegatten/Ehegattin oder des/der überlebenden Lebenspartner oder Lebenspartnerin
  • des/der minderjährigen Erbenden während der Minderjährigkeit
  • des/der Nachlassverwalter/Nachlassverwalterin, des/der Nachlasspfleger/Nachlasspflegerin oder des/der Testamentsvollstrecker/Testamentsvollstreckerin

in der Regel nur durch nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigte Stellvertretung betrieben werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der gewerbetreibenden Person auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird. Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt. 

  • Sterbeurkunde der verstorbenen Person
  • Zur Identifikation ist der Personalausweis oder der Reisepass mit einer Meldebestätigung vorzulegen
  • Ggf. weitere Nachweise in Abhängigkeit der Beziehung zur verstorbenen Person

Wird der Antrag für eine andere Person gestellt, wird eine Vollmacht benötigt.

Sie müssen den Antrag unverzüglich stellen.

Zuständige Einrichtungen