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Wildschaden

Kurzbeschreibung

Sie haben einen Wild- oder Jagdschaden auf Ihrem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück entdeckt? Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadenersatz.

Beschreibung

Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane verursachte Schäden an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Es ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an getrenntem, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eingetreten ist.

Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen.

Wird ein Grundstück beschädigt, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder angegliedert ist, so hat die Jagdgenossenschaft den Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Hat der Jagdpächter oder die Jagdpächterin den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter oder die Jagdpächterin. Bei Eigenjagdbezirken gelten die Bestimmungen entsprechend.

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschäden ist bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde schriftlich anzumelden.

Nach rechtzeitiger Anmeldung lässt die Gemeinde den Schaden ermitteln (Feststellungsverfahren). Zu dem Termin wird auch der Jagdpächter geladen, sofern dieser den Wildschaden ganz oder teilweise zu erstatten hat. Beteiligt an dem Termin sind die Geschädigten und die zum Schadenersatz Verpflichteten einschließlich der Jagdpächter*innen, die einen Schaden ganz oder teilweise zu erstatten haben. Zudem wird ein Wildschadenschätzer oder eine Wildschadenschätzerin hinzugezogen, wenn eine beteiligte Person dies beantragt.

Kommt eine Einigung zustande, wird eine Niederschrift über den zu ersetzenden Schaden sowie über die Verfahrenskosten aufgenommen.

Kommt keine Einigung zwischen der ersatzberechtigten und der ersatzpflichtigen Seite zustande, wird in einem Folgetermin von der Gemeinde ein Wildschadenschätzer oder eine Wildschadenschätzerin geladen.

Aufgrund des Schadensgutachtens wird die Gemeinde die Höhe des Schadens in einem Bescheid festsetzen.

Zuständige Einrichtungen