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Kraftfahrzeug - Wiederzulassung

Kurzbeschreibung

Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann auf Antrag wieder zugelassen werden. 

Onlinedienstleistung

Beschreibung

Wenn Sie Ihr Fahrzeug abgemeldet haben, können Sie es jederzeit erneut wieder anmelden. Mit der erneuten Anmeldung wird das Kraftfahrzeug wieder auf Sie zugelassen. Sollten Sie umgezogen sein oder ein abgemeldetes Gebrauchtfahrzeug erworben haben, werden die Fahrzeughalterdaten bei der Wiederzulassung aktualisiert.

Fällige Fahrzeuguntersuchungen nachholen

Wenn im Zeitraum zwischen der Abmeldung und der beantragten Wiederzulassung des Fahrzeugs eine Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung oder Sicherheitsprüfung fällig war, muss diese vor der erneuten Zulassung des Fahrzeugs durchgeführt werden.

Nach langer Außerbetriebsetzung Sachverständigengutachten erforderlich

Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden (7 Jahre nach der Abmeldung) und die Daten anderweitig nicht mehr nachweisbar, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich.

Unter Umständen neues Kennzeichen erforderlich

Ist bei der Abmeldung keine Reservierung des Kennzeichens erfolgt oder erfolgt die Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter, muss ein neues Kennzeichen beantragt werden.

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht (Formular ist unter "Downloads" zu finden)
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
    • Gewerbeanmeldung und
    • Handelsregisterauszug oder
    • Vereinsregisterauszug
  • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat): Formular ist unter "Downloads" zu finden
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Bericht, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war
  • Reservierungsbestätigung, wenn Sie ein Wunschkennzeichen beantragt haben

bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit vorherigem deutschen Kennzeichen: zusätzlich

  • Eigentümernachweis der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters, wenn sich dieser nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt:
    • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II oder alter Fahrzeugschein beziehungsweise Abmeldebescheinigung und Fahrzeugbrief oder
    • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)

Ist keines dieser Papiere vorhanden, ist ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erforderlich.

  • Kennzeichenschilder, wenn noch vorhanden
  • bei Veränderungen am Fahrzeug: Änderungsabnahme
  • wenn das Fahrzeug über sieben Jahre abgemeldet war: Gutachten nach § 21 StVZO

bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen: zusätzlich

  • ausländische Zulassungspapiere und Kennzeichenschilder
  • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Originalrechnung)

In der Regel 1 bis 2 Werktage

War ein Fahrzeug im EU-Ausland zugelassen, werden qualifizierte Prüfberichte von dort anerkannt. Die Zulassungsbehörde kann jedoch die Vorlage einer amtlichen Übersetzung in Deutsch verlangen. Wenn das Fahrzeug aus Ländern eingeführt wurde, die nicht zur EU gehören: zusätzlich

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamts: Diese erhalten Sie an der Grenze.
  • bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: Untersuchungsbericht über Hauptuntersuchung und Prüfbescheinigung über Abgasuntersuchung
  • bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten)
  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 10,00 EUR darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 10,00 EUR kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden haben.
  • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht muss eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen von Ihnen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
  • Ihr Fahrzeug muss für eine erneute Zulassung in einem verkehrssicheren Zustand sein. Diese Verkehrssicherheit müssen Sie durch einen gültigen HU-Bericht nachweisen können.

Sie können den Antrag per Post oder nach Terminvereinbarung vor Ort stellen.

Per Post:

Schicken Sie einen formlosen Antrag mit Angabe Ihrer Telefonnummer und E-Mail-Adresse an die zuständige Einrichtung.

Alle erforderlichen Unterlagen finden Sie hier unter dem Reiter "Unterlagen". Bitte beachten Sie, dass Sie Ausweisdokumente nur als Kopie verschicken und bei der Abholung im Original vorzeigen.
Sobald die Zulassung abholbereit ist, erhalten Sie unaufgefordert von uns eine Mitteilung mit einem Termin. Sollten Sie als Halter*in nicht selbst zum Abholen kommen, muss von Ihrem Vertreter oder Ihrer Vertreterin eine Vollmacht und Ihr Original-Ausweis oder Pass vorgelegt werden. Die Kennzeichenschilder bringen Sie bitte mit. Vor Ort an der Zulassungsstelle haben die Büros der Schildermacher geöffnet, so dass Sie auch dort die Schilder kurzfristig anfertigen lassen können.

Vor Ort:

Vereinbaren Sie online einen Termin und bringen Sie die erforderlichen Unterlagen mit. Diese finden Sie im Reiter "Unterlagen".

Nach Verwaltungsaufwand: ab 10,60 EUR