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Kraftfahrzeug - Ummeldung

Kurzbeschreibung

Wenn Sie ein Gebrauchtfahrzeug erworben haben oder Sie in einen anderen Zulassungsbezirk umziehen, müssen Sie Ihr Fahrzeug unverzüglich ummelden.

Onlinedienstleistung

Beschreibung

Ein Fahrzeug muss umgemeldet werden, wenn Sie

  • in einen anderen Zulassungsbezirk gezogen sind oder
  • ein Kraftfahrzeug kaufen oder übernehmen, das noch auf einen anderen Halter/eine andere Halterin zugelassen ist.

Sie haben bundesweit die Möglichkeit, die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug beizubehalten. Die Ummeldung Ihres Kraftfahrzeugs müssen Sie unverzüglich in der örtlichen Zulassungsbehörde vornehmen, in deren Bezirk Sie Ihren:

  • Hauptwohnsitz,
  • Betriebssitz oder
  • Ihre Niederlassung haben.

Bei einem Umzug innerhalb des Verwaltungsbezirks müssen Sie Ihr Fahrzeug nicht ummelden. Sie müssen der Zulassungsbehörde allerdings die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Berichtigung der Adresse vorlegen. Hat Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette, wird diese gegebenenfalls aufgrund neuer Kennzeichen ungültig. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und haben keine Ausnahmegenehmigung, sollten Sie bei der Ummeldung auch eine neue Feinstaubplakette beantragen.

Hinweis: Fahrzeuge können auf Privatpersonen und juristische Personen oder Gesellschaften als Fahrzeughalter zugelassen werden, also auch auf Firmen, Behörden oder Vereine.

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht (Formular ist unter "Downloads" zu finden)
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
    • Gewerbeanmeldung und
    • Handelsregisterauszug oder
    • Vereinsregisterauszug
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein

 

Wenn Sie Ihr Fahrzeug aus einem anderen Zulassungsbezirk ummelden: zusätzlich

  • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat): Formular ist unter "Downloads" zu finden
  • bisherige Kennzeichenschilder, wenn Sie
    • neue Stempelplaketten zur internetbasierten Außerbetriebsetzung wünschen oder
    • neue Kennzeichenschilder aus technischen Gründen benötigen, zum Beispiel weil Sie Feststoffplaketten hatten oder die Lesbarkeit nicht mehr gegeben ist, oder
    • eine neue Kennzeichenkombination wünschen.

 

Wenn Sie ein Gebrauchtfahrzeug erworben haben und anmelden möchten: zusätzlich

  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Bericht, wenn
    • das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder
    • das Fahrzeug vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war oder
    • wenn der nächste HU-Termin nicht aus der Zulassungsbescheinigung Teil I ersichtlich ist.
  • Reservierungsbestätigung, wenn Sie bei der neu zuständigen Zulassungsbehörde ein Wunschkennzeichen vorab beantragt haben.

Hinweis: Den Nachweis einer gültigen HU benötigen Sie immer, wenn die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I oder Stempelung von Kennzeichen erforderlich wird.

In der Regel 1 - 2 Werktage

  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie müssen keine Einzugsermächtigung vorlegen.
  • Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern.
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5,00 EUR oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Sie können das Fahrzeug erst ummelden, wenn Sie sich bei Ihrer Gemeinde um- beziehungsweise angemeldet haben.

Hinweis: Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeugs vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht muss auch Ihr Einverständnis enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen von Ihnen informieren darf.

Sie können den Antrag per Post oder nach Terminvereinbarung vor Ort stellen.

 

Per Post:

Schicken Sie einen formlosen Antrag mit Angabe Ihrer Telefonnummer und E-Mail-Adresse an die Anschrift der zuständigen Stelle.

Alle erforderlichen Unterlagen finden Sie hier unter dem Reiter "Unterlagen". Bitte beachten Sie, dass Sie Ausweisdokumente nur als Kopie verschicken und bei der Abholung im Original vorzeigen.
Sobald die Zulassung abholbereit ist, erhalten Sie unaufgefordert von uns eine Mitteilung mit einem Termin. Sollten Sie als Halter*in nicht selbst zum Abholen kommen, muss von Ihrem Vertreter/Ihrer Vertreterin eine Vollmacht und Ihr Original-Ausweis oder Pass vorgelegt werden. Die Kennzeichenschilder bringen Sie bitte mit. Vor Ort an der Zulassungsstelle haben die Büros der Schildermacher geöffnet, so dass Sie auch dort die Schilder kurzfristig anfertigen lassen können.

Vor Ort:

Vereinbaren Sie online einen Termin und bringen Sie die erforderlichen Unterlagen mit. Diese finden Sie im Reiter "Unterlagen".

  • Ab 26,80 EUR