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Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen

Beschreibung

Wenn Sie als Staatsangehörige*r eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder als Staatsangehörige*r eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz eine gewerbliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt und zu deren Ausübung Sie in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind, im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben möchten, haben Sie diese Absicht vorher der für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständigen Stelle anzuzeigen.

Reglementiert sind alle Dienstleistungen, für die Sie zur rechtmäßigen Ausübung in Deutschland eine behördliche Erlaubnis oder einen Sachkunde- bzw. Unterrichtsnachweis benötigen.

Die Anzeigepflicht gilt auch für Arbeitnehmende, sofern auch für diese ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben sind.

Alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige ist die Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung einer vorübergehend grenzüberschreitenden Dienstleistung in einem reglementierten Gewerbe beabsichtigt ist.

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:  

  1. Nachweis der EU/EWR Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass), in jedem Fall ist ein Ausweisdokument der antragstellenden Person vorzulegen,
  2. Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat,
  3. Nachweis, dass die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit nicht bzw. auch nicht vorübergehend untersagt wurde,
  4. Nachweis eines Versicherungsschutzes oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solches Erfordernis auch für die betreffende Tätigkeit von Inländern (in Deutschland) gefordert wird,
  5. Nachweis der Berufsqualifikation,
    • wenn die gewerbliche Tätigkeit auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist
    • oder andernfalls: Nachweis, dass die Tätigkeit im Herkunftsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahre lang ausgeübt wurde.

Die Anzeige hat vor dem Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.

Es empfiehlt sich, die spätestens innerhalb eines Monats nach erfolgter Anzeige eingehende Bestätigung der zuständigen Behörde abzuwarten, in der u.a. mitgeteilt wird, ob eine Nachprüfung der Berufsqualifikation erforderlich ist. In dem Falle einer Nachprüfung darf mit der Tätigkeit noch nicht begonnen werden.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates
    Die antragstellende Person ist Staatsangehörige*r eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR.

  2. Vorübergehend und gelegentliche Dienstleistungserbringung
    Die gewerbliche Tätigkeit wird in Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt, also nicht auf Dauer.

  3. Rechtmäßige Niederlassung im EU/EWR Herkunftsstaat
    Die antragstellende Person ist zur Ausübung des Gewerbes in ihrem EU-/EWR-Herkunftsstaat rechtmäßig niedergelassen und wird in Deutschland ohne Niederlassung grenzüberschreitend tätig.

  4. Selbstständige gewerbliche Tätigkeit oder Arbeitnehmende
    Im Rahmen einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit, die in Deutschland reglementiert ist.
    Als Arbeitnehmende*r, sofern für die Tätigkeit auch ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis benötigt wird.

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

12.1.1

Bestätigung des Eingangs einer Anzeige über eine vorübergehende grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt (§ 13a Abs. 2 S. 2 Gewerbeordnung (GewO)).

Zuständige Einrichtungen