BIS: Suche und Detail

Abfallrechtliches Nachweisverfahren

Kurzbeschreibung

Wer gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss über deren Verbleib ein Register bzw. bestimmte Nachweise führen. In bestimmten Fällen gilt das auch für diejenigen Personen, die nichtgefährliche Abfälle entsorgen möchte. Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.

Onlinedienstleistung

Beschreibung

Gefahrliche Abfälle

Wer gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss über deren Verbleib ein Register bzw. bestimmte Nachweise führen. Das Register bzw. die zu führenden Nachweise belegen die Entsorgungsvorgänge der gefährlichen Abfälle. Die Pflicht zur Führung des Registers trifft Personen, die gefährliche Abfälle erzeugen, besitzen, sammeln, befördern, damit handeln oder maklern sowie diese entsorgen. Die Pflicht zur Führung von Nachweisen trifft denselben Personenkreis mit Ausnahme von Händlerinnen und Händlern sowie Maklerinnen und Maklern von gefährlichen Abfällen.

Nichtgefährliche Abfälle

In Einzelfällen kann die zuständige Behörde anordnen, dass auch Register bzw. Nachweise über den Verbleib nichtgefährlicher Abfälle geführt werden müssen. Abfallentsorgende müssen in jedem Fall auch ein Register über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen führen.

Form der Nachweisführung

Die Register und Nachweise müssen in elektronischer Form geführt werden; lediglich bei der Führung von Registern über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen ist die elektronische Form freigestellt.

Private Haushalte

Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen