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Übernahme von Mietrückständen

Kurzbeschreibung

Wenn Sie Mietschulden haben, können Sie Hilfe zur Vermeidung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit sowie Beratung zur Unterbringung bei eingetretenem Wohnungsverlust erhalten.   

Beschreibung

Wenn Sie Mietschulden haben und Ihnen der Wohnungsverlust droht, kann die zuständige kommunale Behörde in bestimmten Fällen Ihre Schulden übernehmen. Diese Unterstüztung wird in Form eines Darlehens oder einer Beihilfe gegeben. Damit Sie diese Leistung erhalten, müssen Sie unter anderem nicht in der Lage sein, aus eigener Kraft die Situation zu ändern. Die Entscheidung, ob Sie die Unterstützung erhalten, ist eine Einzelfallentscheidung. Es erfolgt eine Prüfung, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme der Mietschulden vorliegen. Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht. 

  • aktuelle Forderungsaufstelllung/Mietkontoauszug
  • Mahnung/Kündigung/Räumungsklage
  • Mietvertrag/ggfls. Mietbescheinigung
  • Nebenkostenabrechnung
  • Einkommensnachweis aller im Haushalt lebenden Personen aus den letzten 3 Monaten (z.B. Lohnabrechnungen, Jobcenter-Bescheide, Einkommen der Kinder)
  • Auflistung aller weiteren Ausgaben einschließlich der Nachweise (z.B. Telefonkosten, Versicherungen, Busticket)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Ggf. Nachweise von Schuldverpflichtungen (z.B. Ratenzahlungen oder Kreditverträge)
  • Ggf. Ablehung einer Ratenzahlung von Seiten der Vermieter:in /Bank
  • Ggf. Aufenthaltsgenehmigung
  • Ggf. weitere Nachweise

Ihre Mietschulden können übernommen werden, wenn:

  • die Kosten für Ihre aktuelle Unterkunft angemessen sind
  • Ihr Vermieter/Ihre Vermieterin sich schriftlich mit der Forführung des Mietverhältnisses einverstanden erklären
  • Ihre Absichtserklärung vorliegt, längerfristig in der Wohnung zu bleiben
  • es keine Möglichkeit gibt, die Notlage aus eigener Kraft zu beseitigen (z.B. durch eine Vereinbarung einer Ratenzahlung)
  • zukünftige Mietzahlungen gesichert sind (z.B. durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers) und Sie daher in der Wohnung bleiben können

Zuständige Einrichtungen