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Trinkwasserbrunnen anzeigen

Kurzbeschreibung

  • Wird ein Hausbrunnen betrieben, sind Betreibende verpflichtet, den Hausbrunnen beim örtlichen Gesundheitsamt anzuzeigen.
  • Angezeigt wird unter anderem:
    • Standort des Brunnens
    • Ansprechpartner vor Ort
    • Anzahl der versorgten Verbraucher (Plural bezieht alle Geschlechter ein)
    • Durchschnittliche Wasserentnahme
    • Existiert ein Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung?
    • Art des  Brunnes (Schachtbrunnen, Bohrbrunnen, …)
    • Verwendung des Brunnenwassers (Trinkwasser, Reinigung, Lebensmittelzubereitung, Tränkwasser für Vieh)

Beschreibung

Wenn Sie einen Hausbrunnen betreiben, müssen Sie nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) gewisse Pflichten beachten.

Hausbrunnen zählen zu den sogenannten „Kleinanlagen zur Eigenversorgung“. Aus ihnen können pro Tag bis zu 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden.

Je nachdem wie Sie Ihren Brunnen nutzen, müssen Sie regelmäßig das Wasser auf mikrobiologische, chemische und physikalische Verunreinigungen untersuchen lassen. Dies ist der Fall, wenn Sie das Brunnenwasser zur Trinkwasserversorgung Ihres Haushaltes nutzen wollen.

Das örtliche Gesundheitsamt schaut sich im Rahmen eines Vor-Ort-Termins Ihren Hausbrunnen an und legt fest, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen. Kleinanlagen zur Eigenversorgung müssen in der Regel einmal jährlich auf mikrobiologische Parameter untersucht werden. So kann ausgeschlossen werden, dass sich Schadstoffe oder gar Krankheitserreger im Trinkwasser befinden.

Die Probeentnahme muss von einer akkreditierten und in Niedersachsen zugelassenen Untersuchungsstelle (Trinkwasserlabor) durchgeführt werden. 

Die Ergebnisse der Untersuchung müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt unaufgefordert übermitteln.

Sie müssen einen Hausbrunnen vier Wochen vor erstmaliger Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums beim örtlichen Gesundheitsamt anzeigen.

Bisher nicht dem Gesundheitsamt angezeigte Hausbrunnen müssen nachgemeldet werden.

Vorliegen eines Hausbrunnens auf dem Grundstück, welcher zur Eigenversorgung genutzt werden soll.

Zuständige Einrichtungen