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Pflegewohngeld
Beschreibung
Investitionskosten sind Kosten, die der Pflegeeinrichtung zum Beispiel für Erhalt und Renovierung von Gebäuden entstehen. Heimbewohner*innen können bei vollstationärer Pflege die Übernahme der Investitionskosten als Pflegewohngeld beantragen.
Häufig beantragen auch die Pflegeeinrichtungen diesen Antrag für Sie als Bewohner der Pflegeeinrichtung.
- 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld))
- 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI)
- 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)
- Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)
- 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen)
- § 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)
Bitte entnehmen Sie die erforderlichen Unterlagen der Checkliste im Downloadbereich.
Voraussetzungen für den Antrag auf Pflegewohngeld ist, dass der Bewohner/die Bewohnerin:
- in einer vollstationären Pflegeeinrichtung wohnt
- mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurde (bei Pflegegrad 2 – Heimnotwendigkeit erforderlich)
- Vermögen von unter 10.000,00 EUR (15.000,00 EUR bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften) hat
- mit dem Einkommen die Investitionskosten nicht oder teilweise nicht decken kann
Downloads
- Formantrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten
- Merkblatt zur Übernahme von ungedeckten Heimkosten
- Checkliste erforderliche Unterlagen zur Übernahme von ungedeckten Heimkosten
- Pflegewohngeld Ergänzungsbogen
- Erklärung zu den Unterhaltsverpflichteten
- Bankauskunft für den FB Soziales
- Datenschutzerklärung Übernahme von ungedeckten Heimkosten
Zuständige Einrichtungen
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Seniorenangelegenheiten - Abteilung 500
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- Miselohestraße 4
- 51379 Leverkusen
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 0214 406-50033
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